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Geseh= und Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
Nr. 32.
München, den 1. Juli 1910.
Inhalt:
Gesetz vom 30. Juni 1910, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1910 und 1911 betreffend.
Gesetz, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1910 und 1911 betreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Pringz von Hayern,
Pegent.
Wir haben in Bezug auf die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates und
ihre Teckung im III. Vierteljahr 1910 nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, was folgt:
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