Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 30. 
Der im 862 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebührensatz findet 
auch Anwendung, wenn die Geldstrafe weniger als 1 Mark beträgt; jedoch darf die Gebühr, 
vorbehaltlich der Einhaltung des Mindestbetrags des Art. 2 Abs. 1, den Betrag der Geld- 
strafe nicht übersteigen. 
Ist auf Grund des revidierten Forststrafgesetzes für die Pfalz auf Niederreißen eines 
Gebäudes erkannt, so ist für die Berechnung der Gebühren der im § 62 Ziff. 2 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Satz maßgebend. 
Art. 31. 
In dem ordentlichen Verfahren vor dem Amtsgerichte können die Sätze des § 62 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes von dem Gerichte bis auf fünf Zehnteile ermäßigt werden. 
III. Abschnitt. 
Strafverfahren im Verwaltungswege. 
Art. 32. 
In dem Verfahren bei Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sowie 
in dem Verfahren bei Strafbeschlüssen der Steuerausschüsse werden zwei Zehnteile der Sätze 
des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn die Strafe im Verwaltungswege 
rechtskräftig festgesetzt ist. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Lokalmalzaufschlag und sonstige örtliche Gefälle der 
Gemeinden fließt die obige Gebühr in die Kasse der Gemeinde, deren Verwaltung den 
Strafbescheid erlassen hat. 
Art. 33. 
Die im Art. 32 Abs. 1 bestimmten Gebühren sind auch in dem Verfahren bei Be- 
schwerden an die höhere Verwaltungsbehörde zu erheben, wenn die Beschwerde als unbegründet 
abgewiesen wird. 
Für die Entscheidung, durch welche eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, 
kommt ein Zehnteil der Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Art. 34. 
Wird eine Beschwerde vor der Entscheidung über dieselbe zurückgenommen, so werden 
drei Zehnteile der Gebühr erhoben, welche nach Art. 33 Abs. 2 für eine zurückweisende 
Entscheidung zu entrichten sein würde.
	        
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