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einen geeigneten Schätzmann nicht benennen, vom Gerichte bezeichnet wird. Der Durchschnitt
der beiden Schätzungen bildet die der Gebührenberechnung zu Grunde zu legende Wertssumme.
Die Kosten der Schätzung sind von den Beteiligten zu tragen, wenn die Wertsangabe
verweigert wurde oder wenn das Ergebnis der Schätzung den von den Beteiligten angegebenen
Wert um 20 Prozent übersteigt.
Das Amtsgericht hat über Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner geltend
gemacht werden, sowie über das Ergebnis der Schätzung und die Verbindlichkeit zur Kosten-
tragung zu entscheiden. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 43.
In den übrigen Fällen erfolgt die Festsetzung des Wertes gebührenfrei durch Beschluß
des Gerichts, bei welchem die Gebühr in Ansatz kommt, wenn die Festsetzung von dem
Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse beantragt oder nach der Natur des Gegenstandes
erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht in Ansatz, so erfolgt die
Festsetzung durch das Amtsgericht.
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins
oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen.
In dem Beschlusse, durch welchen der Wert festgestellt wird, ist über die Kosten der Beweis-
aufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder teilweise der Partei zur Last gelegt
werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Wertsangabe oder durch unrichtige
Wertsangabe oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
Art. 44.
Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz
von Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren, welche bei einem Gericht in Ansatz
gebracht werden, dieses, bei Gebühren, welche bei einem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebracht
werden, das Amtzgericht.
Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Art. 45.
Die nach den Art. 43, 44 ergangenen Entscheidungen über Wertsfestsetzungen oder
über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches die Entscheidung
getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz jeder Zeit, auch nach der Beendigung
des Verfahrens, von Amts wegen geändert werden.
Art. 46.
Gegen die in den Art. 43, 44, 45 bezeichneten Entscheidungen ist die Beschwerde
zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.