Nr. 4. 19
I1 Es ist besonders darauf zu achten, daß durch Aufstellung solcher Kessel in Gebäuden
nicht die Bestimmungen über die Aufstellung feststehender Dampfkessel umgangen werden.
Bleibt ein solcher Kessel dauernd an der gleichen Betriebsstätte, so kommen für ihn die
Bestimmungen über die Anlegung und den Betrieb feststehender Dampfkessel zur Anwendung.
16.
1 In die Genehmigungsurkunde sind nur solche Bedingungen aufzunehmen, die auf die
Dampftesselanlage selbst Bezug haben. Es ist davon abzusehen, Bedingungen aufzunehmen,
die bereits in den bestehenden Vorschriften enthalten sind, oder deren Einhaltung nach den
Belegen des Genehmigungsgesuchs ohnehin beabsichtigt ist. Zu vermeiden sind Bedingungen,
die durch die technische Erfahrung nicht genügend begründet oder bewährt sind. Alle besonderen
Bedingungen sind möglichst kurz und klar abzufassen. Dies gilt auch für die Genehmigungs-
urkunden für Dampfgefäße (8 33).
II Eine Bedingung, die auf die Dampfkesselanlage selbst Bezug hat, ist z. B. die An-
ordnung einer Brandmauer dann, wenn sie lediglich mit Rücksicht auf die Kesselanlage
erforderlich wird. Auch andere bauliche Anordnungen wichtigerer Art können auf die Kessel-
anlage Bezug haben, z. B. die Anordnungen über ausreichende Beleuchtung und Lüftung,
über die Beschaffenheit des Bodens des Kesselraums u. dergl.
II! Dagegen wird bei den allgemein üblichen gewerbepolizeilichen Auflagen und Bedingungen
zu unterscheiden sein, wieweit sie sich zur Aufnahme in die Genehmigungsurkunde eignen
und wieweit sie in gesonderter Verfügung zu erlassen sind. Letzteres wird insbesondere
hinsichtlich derjenigen besonderen Anordnungen zutreffen, die von den Gewerbeaufsichtsbeamten
auf Grund der §§ 120 a bis c der Gewerbeordnung beantragt werden.
17.
! Einer besonders vorsichtigen Behandlung bedarf die erneute Genehmigung bereits
anderweit im Betrieb gewesener alter Kessel, deren Genehmigung erloschen und auf Grund
des § 24 (nicht des § 25) der Gewerbeordnung neu zu erteilen ist. In diesen Fällen
hat die Behörde einen tunlichst vollständigen Nachweis über den Erbauer des Kessels, über
die frühere Betriebsstätte und zulässige höchste Dampfspannung, über die Zeit, während der
der Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe, die zur Außer-
betriebsetzung des Kessels führten, zu verlangen. Ferner ist vor der Entscheidung über den
Genehmigungsantrag durch den Sachverstöndigen (§§ 41, 42) eine innere Untersuchung
des Kessels mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffs und der
in den einzelnen Kesselteilen vorhandenen Blechstärken (durch Anbohren u. dgl.) zu veranlassen.
Auf Grund dieser Ermittlungen ist sodann, falls die Genehmigung überhaupt erteilt werden
Zu § 3.