Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 
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bei einem höheren Jahrespachtertrag erhöht sich die Untergrenze sowie die 
Obergrenze der Abgabe für je angefangene 5000 Mark um 500 Mark, jedoch 
nicht über 5000 Mark. 
Hat der Konzessionar innerhalb eines Jahres von der Erteilung der Konzession 
zurückgerechnet schon eine besondere Abgabe nach dieser Ziffer entrichtet, so wird 
diese zur Hälfte angerechnet. 
Im Falle der Neuerrichtung einer Gast- oder Schankwirtschaft beträgt die 
besondere Abgabe, wenn der erzielbare Jahrespachtertrag 
1000 Mark nicht übersteigt,. . . 150 Mark, 
1500 Mark „ „ 150 bis 225 Mark, 
2000 Mark „ „ 225 „ 300 Mark, 
3000 Mark „ „ 300 „ 450 Mark, 
5000 Mark „ „ 450 „ 750 Mark, 
10 000 Mark „ „ 750 „ 1500 Mark, 
20 0O00 Mark „ „ 1500 „ 3000 Mark, 
25 000 Mark „ „ 3000 „ 3750 Mark; 
bei einem höheren Jahrespachtertrag erhöht sich die Untergrenze sowie die 
Obergrenze der Abgabe für je angefangene 5000 Mark um 750 Mark, jedoch 
nicht über 10 000 Mark. Die gleichen Sätze kommen zur Anwendung bei der 
Ausdehnung eines bestehenden Betriebs; in diesem Falle wird jedoch die besondere 
Abgabe nur abzüglich des auf die frühere Erlaubnis treffenden Betrags erhoben. 
Wird die Konzession nur zu vorübergehenden Gelegenheiten oder auf nicht 
länger als zwei Jahre erteilt, so beträgt die besondere Abgabe 5 bis 300 Mark; 
erfolgt der Ausschank von Kaffee, Mineralwassern oder sonstigen nicht geistigen 
Getränken nur in besonders geringem Umfange, so kann die besondere Abgabe 
bis auf 5 Mark ermäßigt werden; 
. bei der Erstattung der Anzeige über den Beginn des Kleinhandels mit Bier 
(§ 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnun)g 20 bis 200 Mark; 
bei der Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus 
40 bis 100 Mark; 
wird die Erlaubnis nur zu vorübergehenden Gelegenheiten oder auf nicht 
mehr als 2 Jahre erteilitit... 10 bis 50 Mark; 
. wird das Feilbieten geistiger Getränke von der Ortspolizeibehörde auf Grund 
des § 42 a, § 67 Abs. 2 der Reichegemerbeordnung gestattet, so beträgt die 
besondere Abgabe .. . 2 bis 300 Mark;
	        
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