Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8.  bei  der  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung
10  bis  1000  Mark;
9.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,
Gesindevermieter=  oder  Stellenvermittlergeschäftss  .20  bis  500  Mark.
Bei  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gesindevermietergeschäfts
kann  im  Falle  besonders  geringen  Geschäftsumfanges  die  besondere  Abgabe  bis

auf  2  Mark  ermäßigt  werden;

10.  bei  der  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  20  bis  200  Mark.

Art.  221.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  nach  dem  Art.  220  geschuldeten
besonderen  Abgaben  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen,  sofern  die  Ausführung  unterblieben  ist
und  das  Gesuch  um  Erlaß  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Füälligkeit  der  Abgabe  gestellt
worden  ist.

Art.  222.

Art.  223.

Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  werden  erhoben:
1.  20  bis  200  Mark

a)  für  die  Genehmigung  der  Anderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich
der  Bestimmung  des  Art.  245,

b)  für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;

2.  die  volle  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes:

a)  für  die  Volljährigkeitserklärung;  steht  jedoch  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft,
  so  wird  für  die  Volljährigkeitserklärung  nur  eine  Gebühr  von  einem
Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben;  das
gleiche  gilt,  wenn  der  Mutter  des  Minderjährigen  ein  Beistand  bestellt  ist
und  die  Gebühr  für  die  Beistandschaft  sich  nach  dem  ganzen  Vermögen  des
Minderjährigen  berechnet;

b)  für  die  Bewilligung  einer  nach  den  §§  1303,  1313  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung;