Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8. bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung 
10 bis 1000 Mark; 
9. bei der Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, 
Gesindevermieter= oder Stellenvermittlergeschäftss .20 bis 500 Mark. 
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Gesindevermietergeschäfts 
kann im Falle besonders geringen Geschäftsumfanges die besondere Abgabe bis 
auf 2 Mark ermäßigt werden; 
10. bei der Verleihung eines Kaminkehrbezirkes 20 bis 200 Mark. 
Art. 221. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach dem Art. 220 geschuldeten 
besonderen Abgaben ganz oder teilweise zu erlassen, sofern die Ausführung unterblieben ist 
und das Gesuch um Erlaß innerhalb zweier Jahre nach der Füälligkeit der Abgabe gestellt 
worden ist. 
Art. 222. 
Art. 223. 
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens werden erhoben: 
1. 20 bis 200 Mark 
a) für die Genehmigung der Anderung eines Familiennamens, vorbehaltlich 
der Bestimmung des Art. 245, 
b) für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 
2. die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes: 
a) für die Volljährigkeitserklärung; steht jedoch der Minderjährige unter Vormund- 
schaft, so wird für die Volljährigkeitserklärung nur eine Gebühr von einem 
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben; das 
gleiche gilt, wenn der Mutter des Minderjährigen ein Beistand bestellt ist 
und die Gebühr für die Beistandschaft sich nach dem ganzen Vermögen des 
Minderjährigen berechnet; 
b) für die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zulässigen Befreiung;
	        
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