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kann, bei der Bauprüfung die höchste zulässige Dampfspannung zu ermitteln (§ 12 Abs. 2
letzter Satz der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen).
I. Das nach dieser Vorschrift vom Sachverständigen im Zeugnis über die Bauprüfung
abzugebende Gutachten über die ferner zulässige Dampfspannung für erneut zu genehmigende
Dampfkessel enthebt den für die Begutachtung des Genehmigungsgesuchs zuständigen Sach-
verständigen und die Behörde nicht der Pflicht, bei Festsetzung der höchsten zulässigen
Dampfspannung mit größter Vorsicht vorzugehen.
III Für die Bemessung der höchsten zulässigen Dampfspannung kommt § 21 (18) Abl. 2
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land-(Schiffs-HDampf=
kesseln in Betracht. Die hienach für die Festigkeitsberechnung anzunehmende Zugfestigkeit
des Kesselmaterials ist durch eine besondere Prüfung zu ermitteln, falls dies auf einem
anderen Wege nicht mit genügender Zuverlässigkeit möglich ist.
IV Bei alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung und Herkunft nicht
nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahmsweise auf Grund
besonders sorgfältig ausgeführter Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des Kessels und
nur daun erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benützung des Kessels
beabsichtigt. Diese Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, die aus Teilen
alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs hergestellt sind.
VDie Erhöhung der bisher genehmigt gewesenen Dampfspannung ist für erneut zu
genehmigende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Dampfspannung mit
Rücksicht auf den Aufstellungsort des Kessels (§ 15 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen) oder aus anderen Gründen niedriger bemessen wurde als es der Festigkeit
des Kessels entsprach.
18.
Die im § 3 Abs. IV vorgeschriebenen Formblätter sind nur zur Ausfertigung der
eigentlichen Genehmigungsurkunden bestimmt. Ist aus irgend einem Grunde, z. B. wegen
Widerspruchs des Unternehmers gegen die aufzuerlegenden Bedingungen, die Erlassung eines
förmlichen Bescheids geboten, so ist die Genehmigungsurkunde nach Formblatt durch die
Behörde erster Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszustellen.
19.
Ergibt sich, daß ein im Betriebe befindlicher Dampfkessel noch nicht genehmigt ist, so
ist nachträglich das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
20.
Weiche Dachungen sind solche, bei denen leicht entzündliche Stoffe in irgend einer Weise
Verwendung gefunden haben. (Vergl. Ziff. 46.)