Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu 86. 
20 
kann, bei der Bauprüfung die höchste zulässige Dampfspannung zu ermitteln (§ 12 Abs. 2 
letzter Satz der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen). 
I. Das nach dieser Vorschrift vom Sachverständigen im Zeugnis über die Bauprüfung 
abzugebende Gutachten über die ferner zulässige Dampfspannung für erneut zu genehmigende 
Dampfkessel enthebt den für die Begutachtung des Genehmigungsgesuchs zuständigen Sach- 
verständigen und die Behörde nicht der Pflicht, bei Festsetzung der höchsten zulässigen 
Dampfspannung mit größter Vorsicht vorzugehen. 
III Für die Bemessung der höchsten zulässigen Dampfspannung kommt § 21 (18) Abl. 2 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land-(Schiffs-HDampf= 
kesseln in Betracht. Die hienach für die Festigkeitsberechnung anzunehmende Zugfestigkeit 
des Kesselmaterials ist durch eine besondere Prüfung zu ermitteln, falls dies auf einem 
anderen Wege nicht mit genügender Zuverlässigkeit möglich ist. 
IV Bei alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung und Herkunft nicht 
nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahmsweise auf Grund 
besonders sorgfältig ausgeführter Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des Kessels und 
nur daun erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benützung des Kessels 
beabsichtigt. Diese Bestimmungen finden auch auf solche Kessel Anwendung, die aus Teilen 
alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs hergestellt sind. 
VDie Erhöhung der bisher genehmigt gewesenen Dampfspannung ist für erneut zu 
genehmigende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Dampfspannung mit 
Rücksicht auf den Aufstellungsort des Kessels (§ 15 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen) oder aus anderen Gründen niedriger bemessen wurde als es der Festigkeit 
des Kessels entsprach. 
18. 
Die im § 3 Abs. IV vorgeschriebenen Formblätter sind nur zur Ausfertigung der 
eigentlichen Genehmigungsurkunden bestimmt. Ist aus irgend einem Grunde, z. B. wegen 
Widerspruchs des Unternehmers gegen die aufzuerlegenden Bedingungen, die Erlassung eines 
förmlichen Bescheids geboten, so ist die Genehmigungsurkunde nach Formblatt durch die 
Behörde erster Instanz erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszustellen. 
19. 
Ergibt sich, daß ein im Betriebe befindlicher Dampfkessel noch nicht genehmigt ist, so 
ist nachträglich das Genehmigungsverfahren einzuleiten. 
20. 
Weiche Dachungen sind solche, bei denen leicht entzündliche Stoffe in irgend einer Weise 
Verwendung gefunden haben. (Vergl. Ziff. 46.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.