Zu § 14.
Zu § 16.
Beilage II.
Zu § 18.
22
Abnahmebescheinigung oder eine Zwischenbescheinigung sofort nach dem befriedigenden Ausfalle
der Abnahmeprüfung aushändigen können.
25.
1 Wegen der Beseitigung etwaiger Mängel hat der amtliche Sachverständige Antrag an
die Distriktspolizeibehörde zu stellen.
II Das Gleiche hat zu geschehen, wenn diese Mängel derartig sind, daß die Abnahme-
bescheinigung oder eine Zwischenbescheinigung nicht ausgefertigt, also die Inbetriebnahme der
Anlage nicht gestattet werden kann; in diesem Falle ist die Abnahmeprüfung nach Ablauf
des Vollzugstermins oder nach Beseitigung der Mängel zu wiederholen.
26.
Unter der „fletzten Untersuchung“ im Sinne des 8 13 Abst. III ist außer der Ab-
nahmeprüfung jede Untersuchung zu verstehen, gleichviel ob eine innere oder äußere Prüfung
oder eine Wasserdruckprobe vorgenommen wurde. Die Zeitdauer, während der ein Kessel
nach der Abnahmeprüfung nachweislich geschützt auf Lager gestanden hat, wird hierbei regel-
mäßig nur insoweit gerechnet, als sie zwei Jahre überschreitet.
27.
Betriebsabmeldungen sind im Kesselverzeichnisse vorzumerken und sodann dem amtlichen
Prüfungskommissär zur Kenntnis zu bringen.
28.
Die im § 14 Abs. IV dem Staatsministerium des Innern vorbehaltenen poli-
zeilichen Vorschriften über die örtliche Aufstellung und den Betrieb von beweglichen Dampf-
kesseln sind im Abschnitt III (Ziff. 45 bis 61) enthalten.
29.
Die mit Ministerialbekanntmachung vom 1. Juli 1892 (G. V. Bl. S. 482) veröffent-
lichten Betriebsregeln für Dampfkesselwärter haben Abänderungen erfahren. Ihre jetzige
Fassung ist in der Beilage II enthalten. Bis zum 31. Dezember 1910 dürfen die noch
vorrätigen Abdrücke der älteren Betriebsregeln aufgebraucht werden.
30.
Erfahrungsgemäß werden Dampfkessel trotz geschehener Abmeldung nicht selten unbefugter-
weise betrieben, ohne daß eine Revision stattfindet. Die außer Betrieb gemeldeten Kessel