Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern, 2,40 m in anderen Städten, dann bei 
Kleinwohnungsbauten (§ 62 Abs. VI Ziff. 2) auch in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, 
endlich in Märkten mit geschlossener Bauweise, 2,20 m in anderen Orten bemessen werden. 
Bei den im Abs. I bezeichneten Bauführungen muß jeder Wohnraum, jedes Schlaf- 
gemach, jede Küche und jeder Abtritt mindestens ein unmittelbar ins Freie gehendes Fenster 
von ausreichender Größe und entsprechender Lage erhalten. 
8 32. 
Abs. I. Bei Dachvorsprüngen und bei überhängenden Gespärren dürfen zwischen den 
Sparren in der Ebene der Umfassungswände keine Offnungen belassen werden. 
Abs. II und III unverändert. 
§ 40. 
Abs. I. Bauten mit Feuerstätten sind vorbehaltlich der §§ 41 und 42 mit massiven 
Umfassungen von Stein oder Eisen auszuführen und, wenn sie mit anderen Gebäuden 
zusammenhängend gebaut werden sollen, von diesen durch Brandmauern (§ 16) zu trennen. 
Abs. II unverändert. 
Abs. III. Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschosses nicht mehr als 
2 bewohnbare Obergeschosse haben, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brand- 
mauern innerhalb eines Abstandes von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude 
durch Mauern getrennt sein, die bis zur Dachfläche reichen. 
Der bisherige Abs. III wird Abs. IV. 
45. 
Ziff. 1, Abs. I—III, Ziff. 2 unverändert. 
Ziff. 1 Abs. IV. Beträgt die Grundfläche der Anbauten über 200 am, jedoch nicht 
mehr als 400 qm und stößt an die Brandmauer ein gewölbter Raum an, so ist zu ebener 
Erde ein feuersicherer Tür= und Fensterverschluß der Brandmaueröffnungen nicht geboten. 
§ 47. 
Abs. I, III und IV urverändert. 
Abs. II. Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Entfernung von 
anderen Gebäuden, die Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann ein Verschluß der 
Brandmaueröffnungen nach § 16 Ziff. 4, ein feuerfester Boden und, wenn solche Gebäude 
mehr als 400 qm Grundfläche haben, deren Abscheidung durch Backsteinbrandmauern in 
Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Geschäfts und der Konstruktion des Baues angemessen 
sind, gefordert werden.
	        
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