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Abs. I. An bestehende oder nach den Baulinienplänen neuanzulegende öffentliche Plätze,
Straßen und Wege sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen besonderer
Verhältnisse können Ausnahmen gestattet werden.
Abs. II—IV unverändert.
§ 54.
Abs. I—IV unverändert.
Abs. V. Die Baupolizeibehörde kann bei Einfamilienhäusern, die mit Einschluß des
Dachgeschosses nicht mehr als 2 bewohnbare Obergeschosse haben, dann bei Miethäusern, die
mit Einschluß des Dachgeschosses nur ein bewohnbares Obergeschoß haben, die nach den
gegebenen Verhältnissen und mit Rücksicht auf die Sicherheit der Personen tunlichen
Erleichterungen gewähren.
8 68.
Abs. I. Die Anträge und Entwürfe wegen Festsetzung oder Abänderung von Baulinien,
Höhenlagen oder Baubeschränkungen (§§ 1, 2) werden von den Distriktsverwaltungs-
behörden vorbehandelt.
Abs. II. Sie werden beschieden
1. für kreisunmittelbare Städte von den Regierungen, Kammern des Innern, in
erster, vom Staatsministerium des Innern in zweiter und letzter Instanz,
2. im übrigen von den Bezirksämtern in erster, von den Regierungen, Kammern
des Innern, in zweiter und letzter Instanz.
Abs. III unverändert.
659.
Im Falle des Bedürfnisses ist die Festsetzung der Baulinie durch die Aufstellung
eines Generalbaulinienplans vorzubereiten. Dabei finden die 88 2 und 3 entsprechende
Anwendung.
Wo die Baulinie, die Höhenlage oder die Baubeschränkungen noch nicht bestimmt
sind, hat deren Festsetzung, soweit hiezu überhaupt ein Bedürfnis besteht (§§ 1, 2),
von Amtswegen zu geschehen; die Gemeinde hat die erforderlichen Pläne und sonstigen
Behelfe beizubringen. Das Gleiche gilt für die im öffentlichen Interesse gebotenen Bau-
linienänderungen und für die Aufstellung von Generalbaulinienplänen.
g 60.
Wer die Abänderung einer Baulinie, einer Höhenlage oder einer Baubeschränkung
(§§ 1, 2) beantragt, hat die Pläne und die sonstigen Behelfe beizubringen.