Nr. 37. 411
Abs. VI. Von den Bestimmungen der Abs. III, IV und V kann die Baupolizeibehörde
nach Einvernahme der Gemeindebehörde Erleichterungen gewähren
1. wenn gemäß § 1 Abs. IV von der Festsetzung der Baulinie Umgang genommen wird,
2. bei Gebäuden für Wohnungen, die höchstens 4 Haupträume mit nicht mehr als
70 0Om Gesamtfläche umfassen, gegenseitig vollständig abgeschlossen sind, und
höchstens zu dreien in jedem Stockwerk auf das nämliche Treppenhaus an-
gewiesen sind.
Abs. VI wird Abs. VII.
II.
Die §§ 3, 6, 19, 21, 33, 36, 38, 47, 81 der Bauordnung für die K. Haupt—
und Residenzstadt München vom 29. Juli 1895 erhalten folgende Fassung:
§ 3.
Abs. I Zusatz:
5. Die Pläne müssen ersehen lassen, ob die beantragten Linien als Straßenbegrenzungs-
linien, als Vorgartenlinien, als Gebäudefluchtlinien, als vordere, seitliche oder rückwärtige
Bebauungsgrenzen gelten sollen.
§ 6.
An bestehende oder nach den Baulinienplänen neu anzulegende öffentliche Plätze, Straßen
und Wege sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden. Wegen besonderer Ver-
hältnisse können Ausnahmen gestattet werden; doch muß auch in diesem Falle die Bauführung
mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinstimmen.
19.
Abs. I1 Ziff. 1—4 und 6—-8 unverändert.
Ziff. 5. Mittelmauern müssen, wenn sie durch Balkenlagen belastet sind, im obersten
Stockwerk in einer Stärke von mindestens 0,25 m ausgeführt werden und nach unten von
zwei zu zwei Stockwerken — das Kellergeschoß als Stockwerk gerechnet — um mindestens 0,13 m
(½/ Stein) zunehmen; wenn die Mittelmauern durch Balkenlagen nicht belastet sind oder
bei ebenerdigen oder einstöckigen Gebäuden die freitragende Balkenlänge 5 m und die Zimmer-
höhe Zm nicht überschreitet, genügt eine Stärke der Mittelmauern von 0,12 m.
Ziff. 9 fällt weg.
Abs. II—IV unverändert.
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