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den Enden, selbst im Dachraume noch, durch ein wenigstens 0,12 m starkes Mauerwerk
verdeckt oder geschieden sein; auch dürfen Hölzer der Länge nach nur dann in die Brand—
mauer eingefügt werden, wenn hiedurch die Standfestigkeit im Brandfalle nicht gefährdet
wird. Eiserne Träger und Stützen dürfen in Brandmauern nur dann eingefügt werden,
wenn sie glutsicher ummantelt sind.
Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen sie auch die Dach- und Gesimsvorsprünge,
Dachrinnen und dergl. vollständig trennen. Die Lokalbaukommission kann Ausnahmen
zulassen, wenn die Dach- und Gesimsvorsprünge durchaus massiv und die Dachrinnen aus
Kupfer- oder Eisenblech hergestellt sind. Auch bei hölzernen Dachvorsprüngen kann die
Lokalbaukommission von der Trennung durch die Brandmauer Umgang nehmen, wenn die
über die Umfassung vortretenden Teile der Sparren und der Dachverschalung zu beiden
Seiten der Brandmauer auf eine Länge von mindestens je 2,5 m aus Eichenholz her-
gestellt werden.
Die Brandmauern und die Einrichtungen, die sonst nach den vorstehenden Bestimmungen
zur feuersicheren Abtrennung der Gebäude geboten sind, müssen stets in bauorduungsmäßigem
Zustand unterhalten werden.
§ 33.
Abs. I und II unverändert.
Abs. III. In Wohngebänden mit mehr als 2 Obergeschossen — wobei das Dach-
geschoß nicht als Obergeschoß angesehen wird — ist die Dachbalkenlage mit feuersicherem
Materiale zu belegen. Oberhalb dieses Abschlusses sind in Bodenräumen und in Dach-
wohnungen Holzböden zulässig.
§ 36.
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei neuen An-
oder Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude auf mindestens 2,60 m bemessen werden.
§ 38.
Abs. I— VII unverändert.
Abs. VIII. Die Lokalbankommission kann die nach den gegebenen Verhältnissen und
mit Rücksicht auf die Sicherheit der Personen tunlichen Erleichterungen gewähren.
§ 47.
Zusatz am Schluß: Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschosses nicht
mehr als 2 bewohnbare Obergeschosse haben, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von
Brandmauern innerhalb eines Abstandes von 25 m erlassen; doch müssen die einzelnen
Gebände durch Mauern getrennt sein, die bis zur Dachfläche reichen.