Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu § 43. 
Zu § 48. 
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dieser Vereine bemessen sich nach der Entschließung des vormaligen Staatsministeriums des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 24. Januar 1871 Nr. 15760 im Zusammen- 
halte mit der Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 28. April 1874 
Nr. 3649 (Min. A. Bl. S. 260). 
I1 Für die nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen und der Verordnung erforderlichen 
Begutachtungen, Prüfungen usw., die sich auf Anlagen von Mitgliedern der genannten 
Vereine beziehen, sind daher die Vereine in Anspruch zu nehmen, sofern es sich nicht nur 
um bau--, feuer= oder gesundheitspolizeiliche Fragen handelt. 
III Soweit ein Revisionsverein als amtlicher Prüfungskommissär aufgestellt ist, bemißt 
sich seine Stellung nach den für diese erlassenen Bestimmungen. Der Revisionsverein hat 
in solchem Falle auch die Gebühren und Reisegelder der amtlichen Prüfungskommissäre zu 
beanspruchen. 
4. 
! Die Verpflichtung eines amtlichen Prüfungskommissärs oder eines Technikers der 
Revisionsvereine bleibt auch dann in Kraft, wenn ihm ein neuer Bezirk übertragen wird. 
I! Die Verpflichtungsformel lautet: 
„Sie sollen schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß 
Sie als amtlicher Prüfungskommissär (Technikerdei. Nevisions- 
vereins. . )ödie Ihnen in dieser Eigenschaft (bei Ausübung der Geschäfte 
des amtlichen Prüfungskommissärs) obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft 
erfüllen und insbesondere Ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen 
und Gewissen erstatten werden." 
II! Die Verpflichtungsformel wird vorgelesen; der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: 
„Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe." 
Vlber die Verpflichtung ist dem Verpflichteten eine Bestätigung auszufertigen. 
43. 
1 Die Gebühren und Reisegelder der amtlichen Prüfungskommissäre sind von den Distrikts- 
polizeibehörden nicht in den amtlichen Gebührenregistern vorzutragen. Ist die Zwangs- 
beitreibung der Gebühren und Reisegelder erforderlich, so ist die rechtskräftig feststehende 
Liquidation gemäß Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und 
Konkursordnung (G. u. V Bl. 1899 S. 401) für vollstreckbar zu erklären und der Schuld- 
betrag ohne Inanspruchnahme der Finanzbehörden unmittelbar beizutreiben. 
II Die Distriktspolizeibehörden können einen Gebühren= und Kostenvorschuß verlangen, 
wenn über die Einbringlichkeit Zweifel bestehen.
	        
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