n Art. 8.
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bayerischen Notare und dem Pensionsverein für die Witwen und Waisen der bayerischen
Notare zu. Im einzelnen bleiben hierfür die beiden Ministerialbekanntmachungen vom
2. Februar 1902 (Just M Bl. S. 292, 295, Fin Ml. S. 26, 28) maßgebend.
Im übrigen fließt die Vergütung in die Staatskasse. Sie wird bei der Auszahlung
der Besitzveränderungsabgaben an die bezugsberechtigten Gemeinden (Ziff. 31, 34) abgezogen;
die Gerichtsschreiber und die Bezirksämter liefern sie an das Rentamt ab.
39.
Bei der örtlichen Revision der Gebührenregister ist auch der Vollzug des Besitzver-
änderungsabgabengesetzes und der vorstehenden Vorschriften nachzuprüfen. Das Gleiche gilt
für die Revision der Gebührenregister bei den Regierungen, Kammern der Finanzen.
Wenn nötig, sind bei der Revision die Besitzveränderungsabgaben richtigzustellen.
40.
Nach Art. 8 Abs. I finden die gesetzlichen Vorschriften über die Gebühren, denen die
Besitzveränderungsabgaben zugeschlagen werden, auf diese Abgaben entsprechende Anwendung.
Dies gilt auch für die Fälle des Art. 5 (Besitzveränderungsabgaben, die vom Reiche oder
Staate zu entrichten sind).
41.
Die gesetzlichen Vorschriften, die hier in Frage kommen, sind insbesondere folgende:
a. Konkursordnung vom 20. Mai 1898 § 61 Nr. 2: Bevorzugung der Gefälls-
ansprüche im Konkursverfahren,
b. Gebührengesetz Art. 2 Abs. II: Aufrundung der Gefälle auf volle 10 J,
C. Gebührengesetz Art. 4: vorläufige Nichterhebung der Gefälle von zahlungsunfähigen
Personen,
d. Gebührengesetz Art. 25 Abs. II, 44—46, 47—50, 250, 257a, 260 a;
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitigkeiten (s. auch unten Ziff. 42),
e. Gebührengesetz Art. 179, 180, 184: Erlaß und Erstattung der Gefüälle bei Nicht-
ausführung, Wiederaufhebung, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
(s. auch unten Ziff. 43), · «
f. Gebührengesetz Art. 192: Person des Schuldners der Gefälle,
g. Gebührengesetz Art. 255: Rückvergütung der Gefälle bei Besitzübergängen auf den
Erben, wenn dieser zum Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auflage das
Grundstück oder das Recht überträgt,
h. Gebührengesetz Art. 291: Beitreibung der Gefälle (s. oben Ziff. 29),