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Abänderung der Beschlüsse oder durch Widerruf der ministeriellen Genehmigung) in Wirksamkeit.
In diesen Gemeinden (s. das Verzeichnis in Beilage 2) verbleibt es daher — vorbehaltlich
des Art. 4 (Abgabenzwang bei gewerbsmäßigem Handel mit ländlichen Grundstücken) —
bis auf weiteres bei dem bisherigen Abgabensatze von ¼ der Staatsgebühr.
Ferner wird durch Art. 9 Satz 2 in diesen Gemeinden ohne weitere Beschlußfassung
die Abgabenpflicht auf die Fälle ausgedehnt, die oben in Ziff. 2 und 3, dann im Art. 5
des Besitzveränderungsabgabengesetzes (Abgaben zu Lasten des Reichs oder des Staates)
erwähnt sind.
46.
Das Besitzveränderungsabgabengesetz vom 14. August 1910 tritt mit der Verkündigung
in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt an werden daher nicht nur die Erweiterungen der Abgabenpflicht,
die in vorstehender Ziff. 45 Abs. II erwähnt sind, sondern auch — und zwar in allen
Gemeinden — der Abgabenzwang des Art. 4 des Besitzveränderungsabgabengesetzes (Geschäfte
der Händler mit ländlichen Grundstücken) ohne weiteres wirksam.
München, 15. August 1910.
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfaff. v. Prettreich.