Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Abänderung  der  Beschlüsse  oder  durch  Widerruf  der  ministeriellen  Genehmigung)  in  Wirksamkeit.
In  diesen  Gemeinden  (s.  das  Verzeichnis  in  Beilage  2)  verbleibt  es  daher  —  vorbehaltlich
des  Art.  4  (Abgabenzwang  bei  gewerbsmäßigem  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken)  —
bis  auf  weiteres  bei  dem  bisherigen  Abgabensatze  von  ¼  der  Staatsgebühr.

Ferner  wird  durch  Art.  9  Satz  2  in  diesen  Gemeinden  ohne  weitere  Beschlußfassung
die  Abgabenpflicht  auf  die  Fälle  ausgedehnt,  die  oben  in  Ziff.  2  und  3,  dann  im  Art.  5
des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  (Abgaben  zu  Lasten  des  Reichs  oder  des  Staates)
erwähnt  sind.

46.

Das  Besitzveränderungsabgabengesetz  vom  14.  August  1910  tritt  mit  der  Verkündigung
in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkt  an  werden  daher  nicht  nur  die  Erweiterungen  der  Abgabenpflicht,
die  in  vorstehender  Ziff.  45  Abs.  II  erwähnt  sind,  sondern  auch  —  und  zwar  in  allen
Gemeinden  —  der  Abgabenzwang  des  Art.  4  des  Besitzveränderungsabgabengesetzes  (Geschäfte
der  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken)  ohne  weiteres  wirksam.

München,  15.  August  1910.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  v.  Prettreich.