Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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58. 
1 Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher Dachung, von 
Schobern, Strohhaufen usw., ferner von Waldbeständen oder andern leicht entzündlichen 
Gegenständen betrieben werden, so muß bei starkem Winde der Betrieb unter Beachtung der 
Ziff. 57 Abs.1 eingestellt werden, sobald eine Gefahr für die benachbarten Gebäude, Schober 
usw. durch Funkenflug erkennbar ist. 
II Bei Dunkelheit dürfen bewegliche Dampfkessel nur mit angemessener Beleuchtung betrieben, 
zur Beleuchtung dürfen an feuergefährlichen Betriebsstätten nur geschlossene, gegen Zerbrechen 
des Glases geschützte Beleuchtungskörper verwendet werden. 
59. 
Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch auf derselben Betriebsstätte 
gebraucht wird, so kann die Ortspolizeibehörde den Betriebsunternehmer zu Vorkehrungen 
anhalten, die geeignet sind, Schädigungen und Belästigungen der Nachbarn, der Bedienung 
oder anderer Personen abzuwenden. 
60. 
1 Für die Einhaltung der Ziff. 45 bis 59 ist neben dem Betriebsunternehmer der 
Kesselwärter verantwortlich. 
. Als Betriebsunternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb stattfindet. 
III Die Wärter sind mit der Bedienung des Kessels und mit den vorstehenden Vorschriften 
vertraut zu machen. 
61. 
Die Distriktspolizeibehörden können bei besonderen Umständen auch in anderen Fällen 
als in denen der Ziff. 48 Abs. II, 50 Abs. III und 52 Erleichterungen zulassen. 
Abschnitt IV. 
Schlußbestimmungen. 
62. 
1 Die Überwachung des Betriebs der Dampfkessel und Dampfgefäße ist zunächst Sache 
der amtlichen Prüfungskommissäre und der Revisionsvereine. Daneben haben jedoch auch 
die Orts= und Distriktspolizeibehörden, sowie in gewerblichen Anlagen die Gewerbeauf- 
sichtsbeamten bei dieser Uberwachung mitzuwirken und insbesondere die ordnungsmäßige 
Aufbewahrung und Führung der Revisionsbücher zu beaufsichtigen. (Vgl. oben Ziff. 30.)
	        
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