Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

zea  *7

wigsthal,  Tuttlinger  Dioͤcese,  von  welchen  sich  die  Besoldung  der  erstern  Stelle,  neben
freier  Wohnung,  wenigstens  auf.  150  fl.  uind  die  Her  Leztern  guf  lockfl.  Geld  und  3  Kiafter
  Holz  beläuft,  snd  erledigg.  Sämrliche#n#  Dekanen  wird  daher  aufgegeben,  solches  in  ihren
  Diccesen  mit  dem  Anhange  bekannt  zu  machen,  daß  sich  die  Competenten  um  aese
Schuldienste  längstens  binnen  3  Wochen  bei  dem  Kön.  Oter-  Consistorium  zu  melden  haben.
  Decret.  Stuttg.  im  Kön.  Ober-Conssstorium,  den  ##x.  Sept.  1810.

Die  Postroute  von  Stuttgart  nach  Biberach  betr.

Nach  einem  allerhöchsten  Befehl  soll  der  von  Stuttgart  nach  Biberach  und  zurnklaufende
  Postwagen  künitig,  und  zwar,  erstmals  bis  Dienstag  den  r8.  Sept.  statt  per  Oedenwaldstetten,
  Zwiefalten,  Riedlingen  und  Buchau,  über  Münsingen  und  Ehingen  nach  Biberach
  dirigirt  w  rden,  von  wo  er  auf.  dem  nemlichen  Wege  an  den  bisherigen  Tägen  zurük
eintrift.  Diese  allerhöchste  Verordnung  wird  unter  dem  Anfügen  hiemit  öffemlich  bekannt
gemacht,  daß  die  Briefe  und  Effecten  für  die  auf  der  frühern  Route  gelegenen  Orte  wie
zuvor  duech  diesen  Postwagen  befördert  werden.  Die  Enrfernung  von  Urach  nach  Münsingen
  ist  auf  eine  Poststation,  von  Münsingen  nach  Ehingen  aber  auf  #r#  Station  fesizesezt.
  Die  Aufgabe  für  diesen  Wagen  findet  wie  bisher  am  Montag  und  Freitag  start.
Stuttg.  den  r14.  Sept.  18  0.  -  Koͤnigl.  General-Postamt,

"„  Erkenntniße  des  Koͤn.  Ob.  Justiz-Collegi  U.  Senats,  *  4t

In  der  Appellations-Sache  von  Stuttgart  zwischen  den  Handelsleuten  Wergo  #und
Comp.  allda,  Bekl.  Appellanten,  und  dem  Handlungshause  Anton  St'tnetti  zu  ust,
Kl.  Appellaten  einen  Compensations-Anspruch  betr.,  wurde  die  Urthe:  ezzer  Junstanz  dahin
  consirmirt,  daß  die  Appellanten  dem  Appellaten  die  zuerkannte  Wechsel-  Summe  in
dem  Kurse,  wie  solcher  zur  Zeit  der  Einkassirung  gestanden,  neben  Erstattung  der  Proceßkosten
  zu  bezahlen  verbunden  seien.  Stuttg.  den  14.  Sept.  1810.

Stuttgart,  den  6.  Sept.  1310.  wurden  geschieden:

1)  Sophia  Catharina  Kohler  von  Pfalzgrafenweiler,  Freudenstädter  Oberamts,  geb.
Schwab  von  da,  Kl.  von  ihrem  ausgewichenen  Ehemann,  Johann  Kohler,  gewesenen
Bürger  und  Biersteder  zu  Pfalzgrafenweiler,  Bekl.  ex  cap.  delert,  malit,  unter  Verurtheilung
  des  leztern  in  die  Kosten.

3)  Joseph  Maier,  Bürger  und  Schmid  zu  Dottingen,  Münsinger  Oberamts,  Kl.  von
Anna  Maria,  geb.  Leyr  von  Apfelstetten,  desselben  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  quali  delert.
comp.  erpenfis.

Den  13.  Sept.  4  ·

»I).ElisabethaBrennervonHausemBrakenheunerOberamts,geb.Eberbachvonda-Kl.
  von  Johann  Michael  Brenner,  eheialigen  Bürger  und  Küfermeister  zu  Hausen,  Bekl.
in  contumaciam,  ex  cap.  delert.  malit,  unter  Verurtheilung  des  leztern  in  die  Kosten.

2)  Catharina  Schäberlin  von  Nellingsheim,  Rottenburger  Oberamts,  geb.  Lumpp  von
Kusterdingen,  Tübinger  Oberamts,  Kl.  von  Johann  Michael  Schäberle,  Bürger  und  Mes-