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Art. 13 bis 15 fallen. Solche Renten und Bezüge sind jedoch beim Empfänger
nur insoweit steuerbar, als die Leistungen vom Geber an seinem Einkommen
abziehbar sind (Art. 12 Abs. III Ziff. 4). Zuwendungen, die herkömmlich,
wenn auch ohne besondere Zusicherung, für eine Dienstleistung oder berufliche
Tätigkeit gewährt werden, sind zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.
I1 Bei den im Privatdienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die nach Vereinbarung
zur Bestreitung eines ausschließlich dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer
Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht übersteigt.
III Bei den im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder be-
schäftigten Personen bleiben Bezüge, die nach Bestimmung der zuständigen Stellen zur Be-
streitung des Dienstaufwandes gewährt werden, außer Ansatz.
III. Steuertarif und Steuerermäßigungen.
Art. 17.
1 Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der dem Gesetz als
Anlage beigegeben ist.
II Soweit Einkünfte von nicht mehr als 600 —KX steuerbar sind, beträgt die Steuer 1.4.
Art. 18.
Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen bei Zurechnung des Einkommens
seiner Ehefrau (Art. 9) nicht mehr als 1800 MA beträgt, kann verlangen, daß Einkünfte
seiner Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bis zum Betrage von 400 K für
die Berechnung seiner Steuer außer Anatz bleiben. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe
mehr einzureihen ist, so wird er mit einer Steuer von 1 A veranlagt.
Art. 19.
1 Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 Kx beträgt
und der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt gewährt, kann
verlangen, daß ihm Steuerermäßigung bei
einem oder zwei Abkömmlingen um eine Tarifstufe,
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
fünf oder sechs Abkömmlingen um vier Tarifstufen,
sieben oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen
gewährt wird. Wenn er hiernach in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er mit
einer Steuer von 1 JXI veranlagt.