508
Gehalt= und Lohngeber oder deren Vertreter, innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens
eine Woche betragen muß, die in den Art. 24, 25 näher bezeichneten Erklärungen ab-
zugeben.
Art. 24.
Jeder Besitzer eines Hauses oder dessen Vertreter ist gehalten, der Gemeindebehörde auf
Verlangen nach Maßgabe des hierzu bestimmten Formulars (Hausliste) die im Hause
wohnenden Personen mit Namen, Berufs= oder Erwerbsart, Geburtsort, Geburtstag und
Glaubensbekenntnis zu verzeichnen, bei Lohn= und Gehaltsbezügen auch den Arbeitgeber nebst
Arbeitsstätte, und, sofern sie in Miete wohnen, den Betrag der Jahresmiete anzugeben,
ferner die Inhaber der im Hause vorhandenen Geschäfts= oder Gewerberäume zu bezeichnen.
Die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter sind gehalten, den zu vorstehender Angabe
verpflichteten Personen die erforderlichen Aufschlüsse für sich und über die zu ihrem Haus-
stande gehörigen Personen einschließlich etwaiger Untermieter zu erteilen. Die gleiche Ver-
pflichtung besteht für die Untermieter gegenüber den Haushaltungsvorständen oder deren
Vertretern.
Art. 25.
1Wer für sich oder in Vertretung andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt,
Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigt oder an solche Personen oder deren Hinterbliebene auf
Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswert verab-
folgt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der von der Staatsregierung zu treffenden Anordnungen
der Gemeindebehörde unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung, der Wohnung
und des Glaubensbekenntnisses hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkommens dieser
Personen Mitteilung zu machen (Lohnliste).
II Die nämliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vorständen aller Stellen,
Behörden und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs= oder Pensions-
einkommens ihrer sämtlichen Angestellten, Bediensteten oder Empfänger von Ruhegehältern,
Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt werden.
Art. 26.
1 Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten und die Lohnlisten (Art. 24, 25) einer
Prüfung zu unterziehen und nach erfolgter Berichtigung oder Ergänzung das Personenverzeichnis
(Art. 23) nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvorschriften herzustellen.
il Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Vollzug der in Art. 23 Abs. II, 24, 25
angeordneten Maßnahmen zu erlassen.