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2. die Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach Art. 12 Abs. II be—
ansprucht wird,
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß—
gebend sind.
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.
Art. 30.
Soweit es sich um Einkommen handelt, das seiner Natur nach nur durch Schätzung
zu ermitteln ist, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Ein-
kommens die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf.
Ark. 31.
1 Wird die nach Art. 27 Abs. I bis III gebotene Steuererklärung innerhalb der fest-
gesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige neben der im Veranlagungs= und
Rechtsmittelverfahren endgültig festgesetzten Steuer einen Zuschlag von fünf vom Hundert
zu zahlen. «
II Wird auf die vom Reutamt oder vom Steuerausschusse nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, 46
Abs. II ergangene besondere Aufforderung die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist-
nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige — unbeschadet des nach Abs. I verwirkten Zu-
schlags — einen Zuschlag von zehn vom Hundert zu zahlen.
Il Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch das Rentamt; sie hat zu unterbleiben
und kann zurückgenommen werden, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis
entschuldbar machen.
IV Gegen die Festsetzung ist Einspruch zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig.
Diese entscheidet endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
V Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der Art. 67, 68 abgemindert
oder abgeschrieben, so tritt auch eine entsprechende Abminderung oder die Abschreibung des
Zuschlags ein.
Art. 32.
Den Steuererklärungen der im Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesell-
schaften usw. sind die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlust-
rechnungen), die neuesten Satzungen sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse
der Generalversammlung beizufügen.