Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 513 
I' Die Wahl der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach relativer 
Stimmenmehrheit: 
1. für Gemeinden mit städtischer Verfassung, die für sich allein einen Steuerbezirk 
oder mehrere solche bilden, durch die in einen Wahlkörper vereinigten Gemeinde- 
kollegien unter Leitung des Bürgermeisters, 
2. für andere Gemeinden mit eigenen Steuerbezirken durch die Gemeindeverwaltung, 
3. im übrigen durch den Distriktsrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an 
dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den Distriktsratsausschuß. 
' Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis 
zum 30. September umfassenden Jahren. 
VI Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf rentamtliche Anregung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt- 
zufinden. 
VII Ergibt sich bei der Vornahme einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
Art. 39. 
1 Wählbar sind nur bayerische Staatsangehörige, die mindestens dreißig Jahre alt, mit 
einer direkten Steuer veranlagt sind, seit mindestens fünf Jahren im Steuerbezirk und, 
wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
haben und keinem der im Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 aufgeführten 
Ausschließungsgründe unterliegen. 
II! Die Wahl kann ohne Angabe eines Grundes von Reichstagsmitgliedern, Landtags- 
mitgliedern, Angehörigen des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul= oder 
Stiftungsdienstes, sofern sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner von Angehörigen des 
aktiven Heeres abgelehnt werden. 
III Außerdem darf eine Wahlablehnung nur erfolgen: 
1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, 
2. wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahrs, 
3. wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit 
vom Steuerbezirk und, wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, 
von der Gemeinde mit sich bringt, 
4. wenn der Gewählte bereits mindestens sechs Jahre hintereinander Mitglied eines 
Steuerausschusses, einer Berufungskommission oder der Oberberufungskommission 
gewesen ist.
	        
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