Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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! Über Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde. Gegen deren 
Beschluß ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
V Ausschußmitglieder, welche die Wählbarkeit (Abs. I) verlieren, haben auszuscheiden. 
Art. 40. 
Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist ein Ersatzmann einzuberufen; 
hierbei soll von der festgesetzten Reihenfolge nur abgegangen werden, wenn die Einberufung 
des in der Reihe nächstfolgenden Ersatzmanns nicht tunlich erscheint. 
Art. 41. 
1 Nach Ermessen des Rentamts oder nach Beschluß des Ausschusses ist der Ausschuß 
durch ein weiteres Ausschußmitglied aus der Gemeinde zu verstärken, für deren Bezirk die 
Veranlagung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindeverwaltung die erforderliche 
Anzahl von Personen zu bestimmen. 
II Auf diese weiteren Ausschußmitglieder finden die Vorschriften des Art. 39 entsprechende 
Anwendung. 
III Das Rentamt sowie der Ausschuß sind berechtigt, zu den Ausschußsitzungen Sach- 
verständige beizuziehen. Diesen kommt jedoch nur beratende Stimme zu. 
V Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, zur Teilnahme an den 
Beratungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
* Dem Ausschusse wird vom Rentamt ein verpflichteter Schriftführer beigegeben. 
Art. 42. 
1 Der Steuerausschuß tritt auf Veranlassung des Rentamts, in der NRegel an dessen 
Sitze, zusammen. 
II Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen nur 
in den Fällen des Abs. V zu. 
III Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
!7 Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen 
für die höchste Belastung zu den Stimmen für die nächst niedere hinzugezählt, bis sich eine 
absolute Mehrheit ergibt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Ver- 
anlagung seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis 
zum dritten Grade der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen 
Pflichtigen oder der Gesellschaften, bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird.
	        
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