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III. Veranlagung der Steuer.
Art. 12.
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Gewerbsteuerpflichtige, bei einheitlicher
Veranlagung eines von mehreren Personen betriebenen Gewerbes (Art. 4 Abs. 1) an dem
Orte, wo einer der Unternehmer nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommen-
steuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre.
II Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die
Staatsregierung zu treffen.
Art. 13.
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung
sämtlicher im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe und ihrer Unternehmer und Vertreter
(Gewerbeverzeichnis) herzustellen; sie kann in entsprechender Anwendung des Art. 23 des
Einkommensteuergesetzes für deren Herstellung die Mitwirkung der Hausbesitzer in Anspruch
nehmen.
II Die Staatsregierung ist ermächtigt, das Gewerbeverzeichnis mit dem nach Art. 23 des
Einkommensteuergesetzes herzustellenden Personenverzeichnisse verbinden oder von dessen Her-
stellung ganz oder teilweise Umgang nehmen zu lassen.
Art. 14.
1 Jeder Gewerbetreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.
II Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen,
sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren
Vertretern abzugeben.
III Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer-
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
V Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.
Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur Ein-
kommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Gewerbsteuererklärung verbinden; sie kann in
den Fällen des Art. 3 Abs. I die Steuererklärung erlassen.
Art. 15.
ie öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) erläßt die
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat.