Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  47.  587

nach  dem  Verhältuisse  der  Grund=  und  Haussteuern,  mit  denen  das  Grundvermögen
veranlagt  ist.

IV  Die  Ausscheidung  der  Einkommensteuer  erfolgt  veranlaßten  Falles  auch  in  Bezug  auf
die  ausmärkischen  Bezirke.

Der  nach  der  Ausscheidung  verbleibende  Rest  der  Einkommensteuer  trifft  auf  die  zunächst
umlagenberechtigte  Gemeinde  (Art.  19).  Im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern
wird  dieser  Rest  der  in  Art.  15,  19  vorgeschriebenen  Ausscheidung  unterstellt.

Art.  21.

Steht  im  Falle  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  in  Bayern  (Art.  15,  19)  einer  oder
mehreren  der  Wohnsitzgemeinden  eine  Umlagenberechtigung  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,
  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe  des  Pflichtigen  zu  (Art.  8  bis  11),  so  finden
die  Vorschriften  des  Art.  20  entsprechende  Anwendung.

Art.  22.  Steuer-1

  Die  Steuerausscheidung  (Art.  10,  15,  17,  19  bis  21)  erfolgt  mangels  vorgängiger"scheivung.
Vereinbarung  des  Umlagenpflichtigen  und  der  beteiligten  Gemeinden  durch  Beschluß  des
Steuerausschusses  oder  des  Rentamts,  dem  die  Steuerveranlagung  zusteht.

II  Wird  eine  Steuerveranlagung  von  der  Berufungskommission  oder  von  der  Oberberufungskommission
  abgeändert,  so  ist  von  dieser  zugleich  die  Steuerausscheidung  zu  berichtigen.

Gegen  den  Berichtigungsbeschluß  der  Berufungskommission  ist  Beschwerde  an  die  Oberberufungskommission
  zulässig.
Art.  23.

Auf  die  Beschlußfassung  (Art.  22)  und  auf  die  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
der  Art.  10  Abs.  II,  42  bis  64,  70,  72  Abs.  V,  VI,  92  des  Einkommensteuergesetzes,
der  Art.  9  Abs.  I,  10,  22  Abs.  III  des  Gewerbsteuergesetzes  und  der  Art.  6  Abs.  II,  18
Abs  III  des  Kapitalrentensteuergesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

1.  Der  Beschluß  soll  dem  Umlagenpflichtigen  und  den  beteiligten  Gemeinden  schriftlich
eröffnet  werden.

2.  Zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  sind  der  Umlagenpflichtige  und  die  beteiligten
Gemeinden  berechtigt.

3.  Die  Vorschriften  des  Art.  50  Abs.  II  Satz  2  und  des  Art.  51  des  Einkommensteuergesetzes
  gelten  für  den  Umlagenpflichtigen  und  für  die  Gemeinden,  die  zum
Bezirke  des  bekanntmachenden  Rentamts  gehören.  Für  andere  Gemeinden  beginnt
die  Berufungsfrist  am  Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses.