588
4. Die Mitteilung der Rechtsmittel (Einkommensteuergesetz Art. 52, 62 Abs. 1)
erfolgt an alle Gegenbeteiligten.
5. Die Abänderung der angefochtenen Stenerausscheidung durch den Steuerausschuß
oder durch das Rentamt (Einkommensteuergesetz Art. 53 Abs. VI, 70 Abs. V)
setzt voraus, daß alle Beteiligten zustimmen.
II Ist die Ausscheidung einer veranlagten Steuer zu Unrecht unterblieben, so erfolgt deren
Nachholung nur dann, wenn sie von dem Umlagenpflichtigen oder von einer beteiligten
Gemeinde vor Ablauf von drei Jahren beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
des Kalenderjahrs, in dem die Steuerveranlagung erfoldgt ist.
Gerechnung Art. 24.
und Ver- Z . . . .
teilung der Die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen geschieht auf Grund der Steuer—
Umlagen. beträge, die nach Art. 2 bis 23 auf die Gemeinde treffen, und zwar nach näherer Bestimmung
der Art. 25 bis 28.
Art. 25.
1 Die Ertragssteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden,
der Gemeinden und der Ortschaften werden um ein Fünftel erhöht.
II! Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf usw.
herrühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht:
bei steuerbaren Einkommen
von mehr als 8,000 bis zu 12,000 +& um ¼0,
„ „ „ 12,000 M&b, „ 16,000 +& „ ⅜%,
„ „ „ 16,000 & „ „ 20,000 +∆ „ 3/,
„ „ „ 20,000 + „ „ 24,000%4 „ ½/1,
„ „ „ 24,000 —+ „ /40.
III Die Vorschriften des Abs. II gelten auch für steuerbare Einkommen der bezeichneten
Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Reineinkünfte aus Beruf usw.
mehr als 8000, 12,000, 16,000, 20,000 und 24,000 —& betragen. Die Erhöhung
wird jedoch nach dem Steuerbetrage berechnet, der sich ergeben würde, wenn das steuerbare
Einkommen lediglich aus diesen Berufseinkünften bestünde.
IVNach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis III) werden in Ansatz gebracht:
sämtliche Grundsteuern, Haussteuern, Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen mit den zweieinhalbfachen Beträgen,
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen,
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen.