Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 52. 633 
Nr. 6045a/83. 
Bekanntmachung, betreffend den gewerbsmäßigen Handel mit ländlichen Grundstücken. 
fl. Staatsministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen. 
Auf Grund des Artikel 17 des Gesetzes über die Güterzertrümmerung (G. G.) und der 
§8 35, 38 der Gewerbeordnung wird folgendes bestimmt: 
I. Anzeigen des Güterhändlers. 
§ 1. 
IWer den Handel mit landwirtschaftlichen oder der Privatwaldwirtschaft dienenden 
Grundstücken gewerbsmäßig betreibt (Güterhändler), hat der Distriktsverwaltungsbehörde den 
Ankauf geschlossen bewirtschafteter landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke 
binnen 3 Tagen nach dem Abschlusse des Vertrages anzuzeigen. (G.G. Art. 2.) 
Ils#geschlossen bewirtschaftete Grundstücke gelten Anwesen oder Grundstücke von mindestens 
5 ha Flächeninhalt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung zusammen 
bewirtschaftet worden sind. (G.G. Art. 10.) 
III Die Anzeige ist ohne Rücksicht darauf zu machen, ob die Grundstücke zum Zwecke der 
Zertrümmerung erworben werden oder nicht. Sie muß ferner auch dann erstattet werden, 
wenn die Grundstücke von dem Güterhändler nicht im ganzen sondern einzeln erworben 
worden sind. (G.G. Art. 12 Abs. I.) 
IVDer Güterhändler hat die Anzeige auch dann zu erstatten, wenn er die Grundstücke 
nicht für sich sondern als Vertreter eines andern kauft. (G.G. Art. 1 Abs. III.) Werden 
die Grundstücke von einem Dritten, jedoch für Rechnung eines Güterhändlers gekauft, so 
hat die Anzeige der Dritte zu erstatten; werden sie von einem Güterhändler und einem 
Dritten gekauft, so obliegt die Anzeige sowohl dem Dritten als auch dem Güterhändler, 
die Anzeige des einen befreit den andern. (G.G. Art. 12 Abs. II.) 
Vie Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Güterhändler das Anwesen oder die Grund- 
stücke von einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder als Erbe oder 
Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erworben hat. (G.G. Art. 13.) 
§ 2. 
1 Wenn der Güterhändler eine Zertrümmerung durchzuführen beabsichtigt, so hat er noch 
vor der Einleitung des Geschäfts der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. 
II Die Anzeige ist ohne Rücksicht auf den Flächeninhalt der Grundstücke und ohne Rücksicht 
darauf erforderlich, ob der Güterhändler die Grundstücke durch Kauf, Tausch oder ein anderes 
Rechtsgeschäft erworben hat.
	        
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