Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 10. 
Die im 8§ 1 und im § 7 bestimmten Anzeigefristen beginnen mit dem Abschlusse des 
Vertrags auch dann, wenn der Vertrag wegen Fehlens einer Genehmigungserklärung oder 
aus einem sonstigen Grunde nicht grundbuchamtlich vollzogen werden kann. 
111. 
! Das Notariat, welches den Vertrag zwischen dem Güterhändler und dem Eigentümer 
der Grundstücke beurkundet hat, ist ermächtigt, auf Antrag des Güterhändlers für diesen die 
im 8 1 bezeichnete Anzeige zu erstatten. 
II Ist der Vertrag ohne Vorlage eines Bodenzinsbelastungszeugnisses beurkundet worden 
(Art. 18 Abs. M des Gefetzes vom 2. Februar 1898), so hat der Notar dies in der Anzeige 
anzugeben und den Güterhändler darauf aufmerksam zu machen, daß er die Bodenzinsbelastung 
der Distriktsverwaltungsbehörde selbst anzuzeigen hat. " 
III Zur Anzeige soll das Notariat das Formblatt Beilage I1 verwenden. Der Anzeige sollen 
so viele Abschriften beigelegt werden, als Vorkaufsberechtigte (G. G. Art. 1) vorhanden sind. 
IVDer Notar kann von dem Güterhändler für die Anzeige Schreibgebühren und Ersatz 
der Postgebühren verlangen. Die Schreibgebühren bemessen sich nach § 80 des Reichs- 
gerichtskostengesetzes. 
V Die im §7 und im §9 bezeichneten Anzeigen sollen von dem Notariate nicht an Stelle 
des Güterhändlers erstattet werden. Gleiches gilt von der im § 2 vorgeschriebenen Anzeige, doch 
kann das Notariat diese Anzeige mit der im § 1 bezeichneten für den Güterhändler verbinden. 
II. Geschäftsbuch des Güterhändlers. 
§ 12. 
1 Jeder Güterhändler, der einen Vertrag über Erwerbung oder Veräußerung in Bayern 
gelegener ländlicher Grundstücke abschließt, hat ein Geschäftsbuch zu führen. Das Geschäftsbuch 
muß dauerhaft gebunden, am Rücken mit einem starken Faden durchzogen und mit fortlaufenden 
Seitenzahlen versehen sein. 
II Das Geschäftsbuch darf erst in Benützung genommen werden, nachdem die Distrikts- 
verwaltungsbehörde auf die erste Seite einen Vermerk über die Anzahl der Seiten gemacht 
und die Enden des Fadens durch Siegel verbunden hat. 
III Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Betriebssitz des 
Güterhändlers ist. Hat der Güterhändler keinen Betriebssitz in Bayern, so ist die Behörde 
zuständig, in deren Bezirke die Grundstücke liegen, auf die sich das erste von dem Güter- 
händler über Grundstücke in Bayern abgeschlossene Güterhandelsgeschäft bezieht; liegen die 
Grundstücke in den Bezirken verschiedener Distriktsverwaltungsbehörden, so ist die Behörde
	        
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