Nr. 53.
687
Kap.
Tit.
Festgesetzter
Betrag
4—
III
10
Pensionen und Alimentationen:
a) zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die
bereits vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine
quiesziert waren
b) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals
und zwar:
aa) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige
Lehrpersonen:
a) aus Zentralfonds
9) aus Kreisfonds:
1. ordentlicher Zuschuf.
2. zur Erhöhung der Pensionen des vor dem
Jahre 1896 pensionierten Lehrpersonals
bb) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt be-
zogenen Dienstalterszulagen aus Zentralfonds
Cc) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pen-
sionierten Lehrpersonen und zur Gewährung von Zu-
schüssen an die Pensions= und Relikten-Unterstützungs-
Zuschußkasse für das an gemeindlichen Pensionsein-
richtungen nicht teilnehmende Lehrpersonal
idd) zur Unterstützung von Lehrpersonen, die vor dem
1. Januar 1904 pensioniert wurden, aus Kreisfonds
c) Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschul-
lehrer:
aa) aus Zentralfonds:
a) Im Allgemeinen
6) Zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896
zugegangenen Lehrerrelikten und zur Ge-
währung von Zuschüssen an die Pensions-
und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für
das an gemeindlichen Pensionseinrichtungen
nicht teilnehmende Lehrpersonal. .
7) Für dürftige, dem kinterstützungsalter “ii
wachsene Lehrerwaisen
hbb) aus Kreisfonds:
a) im allgemeinen (in bisheriger Weise)
6) zur Bestreitung der nach älteren Bewilligungen
zu leistenden Absente
d) Zuschuß an den Kreisverein zur unterstützug der Hnter.
bliebenen der Volksschullehrer und zwar:
a) ordentlicher Zuschuß.
6) außerordentliche Zuschüsse:
1. für die vor dem 1. Januar 1896 uua6
gegangenen Lehrerwitwen
137080—
129 244—
2748—
45 861|830
5600—
1 000—
112 000—
5500—
8200—
11 500—
4290—