Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 53. 
687 
  
  
Kap. 
Tit. 
  
Festgesetzter 
Betrag 
  
4— 
  
III 
  
  
  
  
10 
  
Pensionen und Alimentationen: 
a) zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die 
bereits vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine 
quiesziert waren 
b) zur Unterstützung des dienstunfähig gewordenen Lehrpersonals 
und zwar: 
aa) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige 
Lehrpersonen: 
a) aus Zentralfonds 
9) aus Kreisfonds: 
1. ordentlicher Zuschuf. 
2. zur Erhöhung der Pensionen des vor dem 
Jahre 1896 pensionierten Lehrpersonals 
bb) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt be- 
zogenen Dienstalterszulagen aus Zentralfonds 
Cc) zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 pen- 
sionierten Lehrpersonen und zur Gewährung von Zu- 
schüssen an die Pensions= und Relikten-Unterstützungs- 
Zuschußkasse für das an gemeindlichen Pensionsein- 
richtungen nicht teilnehmende Lehrpersonal 
idd) zur Unterstützung von Lehrpersonen, die vor dem 
1. Januar 1904 pensioniert wurden, aus Kreisfonds 
c) Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschul- 
lehrer: 
aa) aus Zentralfonds: 
a) Im Allgemeinen 
6) Zur Unterstützung der vor dem 1. Januar 1896 
zugegangenen Lehrerrelikten und zur Ge- 
währung von Zuschüssen an die Pensions- 
und Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse für 
das an gemeindlichen Pensionseinrichtungen 
nicht teilnehmende Lehrpersonal. . 
7) Für dürftige, dem kinterstützungsalter “ii 
wachsene Lehrerwaisen 
hbb) aus Kreisfonds: 
a) im allgemeinen (in bisheriger Weise) 
6) zur Bestreitung der nach älteren Bewilligungen 
zu leistenden Absente 
d) Zuschuß an den Kreisverein zur unterstützug der Hnter. 
bliebenen der Volksschullehrer und zwar: 
a) ordentlicher Zuschuß. 
6) außerordentliche Zuschüsse: 
1. für die vor dem 1. Januar 1896 uua6 
gegangenen Lehrerwitwen 
  
  
137080— 
129 244— 
2748— 
45 861|830 
5600— 
1 000— 
112 000— 
5500— 
8200— 
11 500— 
  
4290—
	        
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