Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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10. Abs. 1 des Art. 84 erhält nachstehende Fassung: 
Soferne der Lohn sich nach Geding bemessen soll, ist das Geding in der 
Regel vor Ort und spätestens 10 Tage nach Belegung des Ortes (Übernahme 
der Arbeit) abzuschließen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so hat der Arbeiter 
Anspruch auf den durchschnittlichen Tagesverdienst gleichartiger Arbeiter. 
11. Art. 87 Abs. 1 Ziffer 3 erhält nachstehende Fassung: 
3. Uber Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Ver- 
fahren zur Feststellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles 
ungenügend oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und über die ÜUber- 
wachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (Art. 88), sowie 
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren und über den 
gegen die Feststellung des Lohnanteils zulässigen Beschwerdeweg; die regelmäßige 
Lohnzahlung darf nicht am Sonntage stattfinden; Ausnahmen hiervon können 
von der Berginspektion zugelassen werden. 
12. Dem Art. 87 Abs. 1 ist als Ziff. 8 beizufügen: 
8. über die Dauer der Wahlperiode der von den Arbeitern oder dem Arbeiteraus- 
schusse gemäß Art. 88 und Art. 94 a zu wählenden Vertrauensmänner, ferner 
über die Tätigkeit der gemäß Art. 94 a zu wählenden Vertrauensmänner. 
13. Art. 88 erhält nachstehende Fassung: 
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung 
in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene 
Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig 
ist. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter durch 
einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, von diesem 
gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder 
vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden 
Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Uberwachung darf eine 
Störung des Betriebes nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber 
trifft auf Beschwerde des Vertrauensmannes die Berginspektion die entsprechenden 
Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnis des Bergwerks; 
die Kosten desselben werden von dem Werksbesitzer und den beteiligten Arbeitern 
zu gleichen Teilen getragen. Der Bergwerksbesitzer ist ferner verpflichtet, den 
Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder 
der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu bezahlen. Er ist berechtigt, 
den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung 
in Abzug zu bringen.
	        
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