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10. Abs. 1 des Art. 84 erhält nachstehende Fassung:
Soferne der Lohn sich nach Geding bemessen soll, ist das Geding in der
Regel vor Ort und spätestens 10 Tage nach Belegung des Ortes (Übernahme
der Arbeit) abzuschließen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so hat der Arbeiter
Anspruch auf den durchschnittlichen Tagesverdienst gleichartiger Arbeiter.
11. Art. 87 Abs. 1 Ziffer 3 erhält nachstehende Fassung:
3. Uber Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Ver-
fahren zur Feststellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles
ungenügend oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und über die ÜUber-
wachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (Art. 88), sowie
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren und über den
gegen die Feststellung des Lohnanteils zulässigen Beschwerdeweg; die regelmäßige
Lohnzahlung darf nicht am Sonntage stattfinden; Ausnahmen hiervon können
von der Berginspektion zugelassen werden.
12. Dem Art. 87 Abs. 1 ist als Ziff. 8 beizufügen:
8. über die Dauer der Wahlperiode der von den Arbeitern oder dem Arbeiteraus-
schusse gemäß Art. 88 und Art. 94 a zu wählenden Vertrauensmänner, ferner
über die Tätigkeit der gemäß Art. 94 a zu wählenden Vertrauensmänner.
13. Art. 88 erhält nachstehende Fassung:
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung
in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene
Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig
ist. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter durch
einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, von diesem
gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder
vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden
Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Uberwachung darf eine
Störung des Betriebes nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber
trifft auf Beschwerde des Vertrauensmannes die Berginspektion die entsprechenden
Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnis des Bergwerks;
die Kosten desselben werden von dem Werksbesitzer und den beteiligten Arbeitern
zu gleichen Teilen getragen. Der Bergwerksbesitzer ist ferner verpflichtet, den
Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder
der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu bezahlen. Er ist berechtigt,
den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung
in Abzug zu bringen.