Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 807 
Über die Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des ständigen Arbeiter- 
ausschusses sind in der Arbeitsordnung nähere Bestimmungen zu treffen. 
16. Nach Art. 94 werden folgende Artikel angefügt: 
Art. 94a. 
In Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter 
beschäftigt werden, wählen die Arbeiterausschüsse aus ihrer Mitte Vertrauens- 
männer. Die Wahl ist geheim. Die Vertrauensmänner sind auf mindestens 
ein Jahr zu wählen. Beim Ausscheiden eines Vertrauensmannes findet Ersatz- 
wahl statt. Art. 91b Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 94b. 
Die Zahl der Vertrauensmänner wird für die einzelnen Bergwerksbetriebe 
vom Oberbergamt bestimmt. Diesem obliegt auch die Ernennung der Vertrauens- 
männer, soweit die Arbeiterausschüsse von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen. 
Art. 94c. 
Die Vertrauensmänner haben die Befugnis, den ihnen durch den Arbeiter- 
ausschuß zugewiesenen Grubenbezirk zweimal im Monat zu befahren und ihn in 
Bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu unter- 
suchen. Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (Art. 74). 
Den Tag und die Schicht der Befahrung bestimmt der Vertrauensmann. 
Außerdem haben die Vertrauensmänner die Befugnis, an den Untersuchungen 
derjenigen in ihrem Grubenbezirk vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welche nach 
Art. 237 Veranlassung zu einer Untersuchung durch die Berginspektion geben, 
Die Werksverwaltung hat dem Vertrauensmann rechtzeitig von dem Zeitpunkt 
der Unfalluntersuchung Kenntnis zu geben. 
Der Vertrauensmann ist verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Befahrungen 
vorzunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt. 
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses aus besonderen, auf bestimmte 
Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden 
Gründen außer den regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für 
notwendig, so ist der Vertrauensmann des betreffenden Grubenbezirkes berechtigt 
und verpflichtet, diese Befahrungen vorzunehmen, sofern nicht die Werksverwaltung 
alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen die beabsichtigte Befahrung Ein- 
spruch erhebt. In diesem Falle hat die Werksverwaltung unverzüglich der Berg- 
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