Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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inspektion von der Sachlage Mitteilung zu machen. Die Kosten dieser außer- 
ordentlichen Befahrungen fallen den unterirdisch beschäftigten Arbeitern zur Last. 
Die Vorschriften des Art. 88 Satz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. 
Die Werksverwaltung hat für jeden Vertrauensmann ein besonderes Fahr- 
buch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Vertrauensmann sogleich nach be- 
endigter Befahrung das Ergebnis derselben einzutragen. Der Betriebsführer hat 
das Fahrbuch nach jeder Befahrung einzusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen 
zu den Eintragungen des Vertrauensmannes zu machen. Im übrigen ist über 
die Einrichtung des Fahrbuchs, die zulässigen Eintragungen und seine Auf- 
bewahrung in der zu erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen. 
Die Berginspektion ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der Vertrauensmänner 
einzusehen. Das gleiche Recht steht dem Arbeiterausschuß zu. 
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden 
Gefahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer unverzüglich zur 
Kennntnis der Berginspektion zu bringen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche An- 
ordnungen zur Beseitigung der Gefahr getroffen worden sind. 
Auch im übrigen ist der Vertrauensmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis 
gelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die 
Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu 
melden. Abs. 7 findet auf diese Meldungen entsprechende Anwendung. 
Der Vertrauensmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seines Gruben- 
bezirkes durch die Berginspektion diese auf Erfordern zu begleiten und ihr jede 
Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse des Grubenbezirkes zu geben. Dasselbe 
gilt bei Befahrungen des Grubenbezirkes durch das Hilfspersonal der Berginspektion. 
Ebenso ist der Vertrauensmann verpflichtet, auf Verlangen der Werksver- 
waltung eine Befahrung seines Grubenbezirkes (Abs. 1) vorzunehmen. 
Art. 944d. 
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Vertrauensmänner (Art. 94 a) und 
die von den Beamten der Berginspektion zu ihren Grubenbefahrungen zugezogenen 
Arbeiter für Arbeitsversäumnis bei der Grubenbefahrung nach Maßgabe ihres 
regelmäßigen Arbeitsverdienstes zu entschädigen. 
Art. 94e. 
Den Werksbesitzern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Ubereinkunft 
oder mittels Arbeitsordnung Arbeiter in der UÜbernahme oder Ausübung eines
	        
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