Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 6. 63 
b) Brisante handhabungssichere Sprengstoffe, die als Ersatz des Dynamites 
dienen und den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen. 
Vergleiche EB O Anlage CI A 1. Gruppe Buchst. a. 
Man faßt diese Gruppe von handhabungssicheren Sprengstoffen unter dem Namen 
Ammoniaksalpetersprengstoffe zusammen. Gegen Stoß, Schlag und Reibung sind 
sie im höchsten Grade unempfindlich, bei Berührung mit offenem Feuer brennen sie schwer 
und können selbst durch die Einwirkung der höchsten Hitzegrade nicht zur Explosion gebracht 
werden. Ein weiterer Vorzug ist ihre Unempfindlichkeit gegen Frost und die Unschädlichkeit 
der Sprenggase. Als Nachteile sind hervorzuheben die große Empfindlichkeit gegen Feuchtigkeit, 
ferner der Umstand, daß man zur Einleitung der Explosion besonders starke Sprengkapseln ver- 
wenden muß. 
4. Die Chlorat= und Perchloratsprengstoffe. 
Die Chlorat= und Perchloratsprengstoffe stellen Gemenge der Chlorate und Perchlorate 
von Kalium und Natrium mit Kohle oder kohlenstoffreichen Körpern, Nitroverbindungen und 
Salpeterarten, teilweise unter Verwendung von fetten Olen (Ricinusöl) vor. Je nach ihrer 
Empfindlichkeit gegen Stoß, Reibung und Entzündung werden 2 Gruppen unterschieden. 
Die in der Eisenbahnverkehrsordnung Anlage C I A 2. Gruppe erwähnten Chlorat= und 
Perchloratsprengstoffe werden in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut auf den Eisenbahnen 
verladen. Die übrigen in der Anlage C1 A 3. Gruppe aufgeführten werden nur in Wagen- 
ladungen befördert. 
III. Verdorbene Sprengstoffe. 
Verdorbene Sprengstoffe erkennt man an dem stechenden Geruche und den nitrosen 
Dämpfen, die infolge der Zersetzung auftreten. Man vernichtet solche Sprengstoffe auf 
folgende Weise: Schwarzpulver und die handhabungssicheren Sprengstoffe*) werden längere 
Zeit in einem Behälter der Einwirkung des Wassers ausgesetzt. Wasserundurchlässiges 
Patronenpapier ist vorher zu entfernen. Dynamitpatronen müssen nach der Längsrichtung 
an einander gereiht und an einem Ende durch eine Zündschnur ohne Kapsel entflammt 
werden. Das Anzünden ist in einer größeren Entfernung an der der Windrichtung ent- 
gegengesetzten Stelle vorzunehmen. Sofort nach dem Anzünden der Zündschnur ist die 
Stätte, an der die Patronen verbraunt werden sollen, zu verlassen, da Explosionsgefahr 
nicht ausgeschlossen ist. 
IV. Die Zündmittel. 
Die im Bohrloche befindliche Sprengstoffladung wird mittels eines Zünders, der 
durch den Besatz des Bohrloches hindurch in die Sprengmasse hineinreicht und von außen 
2) Über die Unschädlichmachung von Chlorat= und Perchloratsprengstoffen stehen Erfahrungen noch aus. 
Zedenfalls können sie durch Wasser vernichtet werden. 
 
	        
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