Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- 
gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren 
gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für 
die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
Art. 121. (106.) 
Das Arbeitsbuch (Art. 118) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift 
des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift 
der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu 
führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium des Innern") 
bestimmt. 
Art. 122. (107.) 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Bergwerksbesitzer an 
der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be- 
schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Be- 
schäftigung Anderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein- 
zutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer oder 
dem dazu bevollmächtigen Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber 
des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters 
und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem 
Arbeitsbuche sind unzulässig. 
Art. 123. (108.) 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, verloren gegangen 
oder vernichtet oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne 
rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung 
  
*) Nunmehr (seit 1. April 1905) durch das K. Staatsministerium des K. Hauses und des Außern (88 1 
und 2 der K. Allerh. Verordnung betr. die Formation der Staatsministerien vom 10. November 1904, GWl. 1904 
67).
	        
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