Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 851 
Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in 
einem solchen Falle für beide Teile gleich sein. 
Art. 131. (neu.) 
Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne— 
haltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein 
wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. 
Art. 132. (113.) 
Gegenüber den im Art. 127 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen 
eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum 
versetzt haben, 
wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen, 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen 
obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern, 
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Beaufsichtigung 
der Bergarbeit übertreten, oder wenn ihnen durch die Berginspektion die Be- 
fähigung zum Aufsichtsheamten aberkannt ist, 
5. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder 
Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende mili- 
tärische Dienstleistung an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden, 
6. wenn sie sich Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerksbesitzer, seine 
Vertreter oder gegen Arbeiter zu Schulden kommen lassen, 
7. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
Art. 133. (114.) 
Die im Art. 127 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
insbesondere verlangen: 
1. wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Tätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen, 
2. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt, 
3. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen ergehen läßt, 
welche gegen den Betriebsplan verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung 
der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert,
	        
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