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Art. 145. (123.)
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile — Kuxe — beträgt Hundert.
Durch die Satzungen kann die Zahl auf Tausend bestimmt werden.
Die Kuxe sind unteilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen.
Art. 146. (124.)
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältuis ihrer Kuxe an dem Gewinne und
Verluste Teil.
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten
der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu be-
zahlen (Art. 172, 173).
Art. 147. (125.)
Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird ein Verzeichnis
— das Gewerkenbuch — geführt.
Auf Grund dieses Gewerkenbuches wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt,
ein Anteilschein — Kuxschein — ausgefertigt.
Die Kuxscheine sind nach der Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über
eine Mehrheit derselben auszustellen.
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.
Ein abhanden gekommener oder vernichteter Kuxschein kann, wenn nicht das Gegenteil
bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Die Vorschriften der §§ 798, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auf Kux-
scheine entsprechende Anwendung.
Das Gewerkenbuch wird von dem Oberbergamte geführt, welches auch die Kuxscheine
ausfertigt. Bei der Gewerkschaft wird ein Duplikat des Gewerkenbuches geführt, zu welchem
Zwecke das Oberbergamt der Gewerkschaft von jedem Eintrage sofort Nachricht gibt.
Art. 148. (126.)
Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen über-
tragen werden.
Art. 149. (127.)
Zur Ubertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich.
Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist,
zur Beschaffung des Ausschlußurteils auf seine Kosten verpflichtet.