Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 855 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde 
und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder des Ausschlußurteils erfolgen. 
Art. 150. (128.) 
Wer im Gewerkenbuche als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft 
gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. 
Art. 151. (129.) 
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kupen bleibt der seitherige Eigentümer derselben 
der Gewerkschaft für die Beiträge (Art. 146) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft 
beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuche gesetzlich (Art. 149) 
beantragt ist. 
Art. 152. (130.) 
Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines 
schriftlichen Vertrages. 
Art. 153. (131.) 
Die Zwangsvollstreckung in den Anteil eines Gewerken erfolgt nach den Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
Der Ansteigerer haftet der Gewerkschaft für die noch nicht bezahlten Beiträge. 
Art. 154. (132.) 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. 
Art. 155. (133.) 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder 
unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen durch eingeschriebenen Brief. 
Gewerken, die nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfangnahme der 
Einladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist dies nicht geschehen, so sind die treffenden Gewerken in einer wenigstens zwei 
Wochen vor Abhaltung der Gewerkenversammlung zu veröffentlichenden Bekanntmachung zu 
derselben einzuladen und zwar, wenn zu den öffentlichen Bekanntmachungen der Gewerkschaft 
satzungsgemäß bestimmte Blätter bezeichnet sind, in diesen, außerdem in dem Amteblatte 
des Kreises, in welchem die Gewerkschaft ihren Sitz hat. 
Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist. 
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