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IX. Schadensschätzung.
Die Anstaltsverwaltung bestimmt den Termin der Schadensschätzung; dieser kann eine
Vorbesichtigung vorausgehen.
An den durch Hagel beschädigten Früchten darf insolange keine Veränderung vor-
genommen werden, als durch die Anstaltsverwaltung nicht die Entschädigung festgesetzt
und die Erlaubnis zur Abräumung des Grundstücks erteilt ist.
Hopfen, Tabak, Wein, Hackfrüchte und Gärtnereierzeugnisse sind nach dem Hagel-
schlag ebenso zu pflegen, als wären sie nicht beschädigt worden.
In dringenden Fällen während der Erntezeit kann die Anstaltsverwaltung auf besonderen
Antrag hin Ausnahmen gestatten. In letzterem Falle sind seitens des Versicherten,
sofern nicht von der Anstaltsverwaltung andere Anordnungen getroffen werden, auf
jedem beschädigten Grundstück und für jede beschädigte Fruchtgattung in Mitte des
ersten und letzten Drittels je 4 qm Musterstücke unberührt stehen, oder, wenn die
Früchte vor dem Hagel geschnitten wurden, liegen zu lassen.
Die Schadensschätzung erfolgt durch beeidigte, von der Anstaltsverwaltung aufgestellte
Sachverständige.
Die Anstaltsverwaltung kann zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens
und zur Erleichterung der Abräumung Anstaltsbeamte abordnen.
Der Versicherte oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, bei allen Schätzungsterminen
die beschädigten Grundstücke vorzuzeigen oder vorzeigen zu lassen, über alle Umstände,
welche auf Besitzverhältnisse, Erntewert und Umfang des Schadens Bezug haben, Auf-
klärung zu geben und insbesondere zu allen Schätzungen den Grundsteuerkatasterauszug
mitzubringen.
Vorhandene Wirtschaftsbücher (Materialbücher), welche über Aussaat und Ernte-
erträgnis Aufschluß geben, sind auf Verlangen vorzulegen.
Bei Gärtnereierzeugnissen ist im Schadensfalle festzustellen, welchen Geldwert der Gesamt-
jahresanbau des Beschädigten hat, ferner welcher Teil des Gesamtjahresanbaues vom
Hagel beschädigt worden ist, endlich zu welchem Prozentsatze dieser Teil beschädigt ist.
Wenn sich bei der Schadensschätzung zeigt, daß die Versicherungssumme des beschädigten
Grundstücks dessen wirklichen Ernteertragswert übersteigt, wird die Entschädigung nach
dem von dem Sachverständigen erhobenen wirklichen Ertrage berechnet.
Zeigt sich bei Gärtnereierzeugnissen, daß der wirkliche Geldwert des Gesamtjahres-
anbaues geringer ist als die Versicherungssumme, so erfolgt die Entschädigung nur
nach dem wirklichen Werte. Ist dagegen letzterer höher als die Versicherungssumme,
so wird diese der Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt.