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4. Bei den Brückenwagen und den gleicharmigen Balkenwagen mit Verzweigung der
Hebelenden müssen die vorstehenden Bedingungen auch in den verschiedenen bei der Anwendung
der Wage vorkommenden Stellungen der Belastung auf den Brücken oder Schalen eingehalten
werden.
5. Bei den Wagen für eine größte zulässige Last von 3.000 Kilogramm und darüber
sowie den festfundamentierten Wagen müssen bei der Nacheichung die gleichen Fehlergrenzen
eingehalten werden wie bei der Neueichung.
8 96.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt auf einem der beiden Arme des Balkens oder bei Wagen
mit mehreren verbundenen Hebeln auf einem Arme des die Gewichte tragenden Hebels,
außerdem bei ungleicharmigen Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) auf einem der Traghebel.
2. Bei den Laufgewichtswagen wird ein Stempel dicht hinter oder auf dem letzten
Teilstrich jeder Skale und je einer dicht neben der Ablesungsmarke für jede Skale angebracht.
Außerdem erhalten bei einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale ohne Nullmarke
der Balken und alle abnehmbaren Teile eine Nummer, und zwar die gleiche.
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Hauptbalken beigefügt. Bei
der Nacheichung darf die Stempelung auf einem besonderen, an geeigneter Stelle angebrachten
Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
B. Wagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswagen.
§ 97.
Zulässige Gattungen.
Zulässig sind nur gleicharmige Balkenwagen.
8 98.
Einrichtung.
1. Für Präzisionswagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die entsprechenden
Handelswagen mit der Maßgabe, daß die Drehungseinrichtungen möglichst vollkommen
ausgeführt und die Schwingungen der Wage vor allen Reibungen und Klemmungen
besonders sorgfältig gesichert sein müssen. Auch dürfen die Balkenenden nicht verzweigt sein.