Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Insel Wilhelmsburg vorhandenen Waaren findet die Verordnung vom 31. Juli 
1868. (Gesetz--Samml. S. 721.) wegen Erhebung der Nachsteuer mit der Maaß- 
gabe Anwendung, daß die in dieser Verordnung im §F. 2. Nr. 2. wegen der 
Abstammung der Waaren vorgeschriebene Befreiung von der Nachsteuer nicht 
auf den Nachweis der Herstammung aus den dort genannten Ländern und Lan- 
destheilen, sondern auf den Nachweis zu gründen ist, daß die betreffenden nach- 
steuerpflichtigen Waaren entweder in dem im Eingange bezeichneten Theile der 
Insel Wilhelmsburg, oder in der Voigtei Moorwärder erzeugt oder verfertigt 
sind, oder daß sie aus dem Zollvereine herstammen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. April 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
  
(Nr. 7438.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juni 1869., betreffend die Berufung außerordent. 
licher Provinzial- Synoden in den sechs östlichen Provinzen des Staats. 
E. ist Mein Wille, daß zur Förderung der Neugestaltung der evangelischen 
Kirchen-Verfassung noch im laufenden Jaßre in den Schs östlichen Provinzen des 
Staats außerordentliche Provinzial-Synoden abgehalten werden, denen die Revision 
der bisher ergangenen Verordnungen über die Gemeinde= und Kreis-Synodal- 
verfassung, sowie die 8 treffenden Anordnungen über die Einrichtung von Pro- 
vinzial- Synoden zur Begutachtung vorzulegen sind. Die Zusammensetzung der 
„außerordentlichen Provinzial-Synoden hat nach der hierbei zurückfolgenden Ver- 
ordnung, welcher Ich Meine Genehmigung ertheile, zu geschehen; für die Gestal- 
tung ihrer Verhandlungen sind die Grundsätze der Kirchen-Ordnung für West- 
phalen und die Rheinprovinz über die Provinzial- Synode, soweit es die außer- 
ordentliche Natur dieser Versammlungen zuläßt, analogisch zur Anwendung zu 
bringen. Ich beauftrage den Evangelischen Ober-Kirchenrath, in Gemeinschaft mit 
Ihnen, dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, die zur Ausführung dieses 
Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
Ver-
	        
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