Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 20. 181 
in der Mitte des Rückseitenbildes stehen zwei starke Eichenstämme mit breitverzweigtem 
Geäst und teilweise freiliegendem Wurzelwerk. Links bedecken die Sinnbilder des Handels, 
der Industrie und der Landwirtschaft den Boden: Merkurstab, Warenballen, Amboß, 
Hammer, Zahnrad und Pflug. Im Hintergrunde breitet sich das Meer aus mit drei, 
in voller Fahrt befindlichen Kriegsschiffen. Über den Schiffen schwebt frei die Zeile 
„Ein Hundert Mark“ in verzierter deutscher Schrift, hell auf dunklem Grunde. Das 
Gesamtbild wird von bandartigen Ornamenten eingerahmt, die oben in der Mitte ein läng— 
liches und in den vier Ecken ovale, mit Guillochen ausgefüllte Schildchen begrenzen. In 
dem länglichen Schilde steht die rote Banknoten-Nummer, die Eckschildchen zeigen die weiß- 
umrahmte Zahl 100, die in den beiden oberen Schildchen dunkel, in den unteren hell erscheint. 
Der rechts sich anschließende Nebenteil ist mit einem leichten Muster versehen, das 
sich aus kleinen Verzierungen und der mit bloßem Auge kaum sichtbaren Ziffer 100 
zusammensetzt. Im unteren Teil ist ein römisches M mit darauf liegender 100 sichtbar; 
darunter ist die Nummer in roter Farbe gedruckt. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) Ammoniak-= 
salpetersprengstoffe. 
1. Die mit „Monachit 1“ und mit „Monachit II" beginnenden Absätze werden gefaßt: 
Monachit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Nitro- 
produkten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammengefaßten Kohlen= 
wasserstoffe (wovon höchstens 60 Prozent Trinitroverbindungen), ferner von 
höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und von mindestens 4 Prozent 
Pflanzenmehlen). 
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Nitro- 
produkten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammengefaßten Kohlen= 
wasserstoffe (wovon höchstens 60 Prozent Trinitroverbindungen), ferner von 
höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 
1 Prozent Kohle, endlich von Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammonium- 
oxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen). 
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