Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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(3) Soweit den Zuwachssteuerämtern aus anderem Anlaß vom Veräußerer oder Erwerber 
über die vorbezeichneten Punkte Mitteilung zu machen ist, findet die Bestimmung des § 4 
Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§ 10. 
Prüfung (1) Der pünktliche Eingang der Mitteilungen und Anmeldungen ist durch die Zuwachs- 
des Einganges steuerämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Mitteilung sind die etwa bekannten 
Mitteilungen Mitteilungs= und Anmeldungspflichtigen mit kurzer Frist zu mahnen. Mit der Mahnung 
—ies- des Steuerpflichtigen ist der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Anmeldungspflicht 
zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist im Falle des § 3 zu A bis C Beschwerde 
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen und im Falle des § 3 zuD erforderlichenfalls 
das Strafverfahren einzuleiten oder der zur Einleitung des Strafverfahrens zuständigen 
Behörde Anzeige zu erstatten. 
2) Zum Zwecke der Überwachung wird dem Zuwachssteueramt ein Verzeichnis der in 
seinem Bezirke befindlichen Grundbuchämter, Registergerichte und -behörden, der von der 
Landesregierung im Einverständnisse mit dem Reichskanzler bestimmten anderen Stellen, sowie 
der Notare und sonstigen Urkundsbeamten und -Sbehörden durch Vermittelung der Oberbehörde 
mitgeteilt und von Veränderungen fortlaufend Kenntnis gegeben. In Übereinstimmung mit 
dem Reichskanzler kann nach Bestimmung der Landeszentralbehörde von diesen Mitteilungen 
abgesehen werden. 
§ 11. 
Weitere (1) Für jedes Grundstück, für jede Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) und für jede 
Bhandlung Vereinigung (§ 3 des Gesetzes) ist ein Kartenblatt (Grundstücksblatt) anzulegen, sobald sich 
Mittellungen eine Veranlassung hierzu ergibt. Im besonderen hat dies zu geschehen 
Anmehngen 1. nach Eingang einer Anzeige oder Anmeldung für jedes Grundstück, jede Berechtigung 
· und jede Vereinigung, auf die sich ein in der Mitteilung oder Anmeldung 
enthaltener Rechtsvorgang bezieht; 
2. wenn gelegentlich der Festsetzung der Steuer für den veräußerten Teil eines 
Gesamtbesitzes Berechnungsgrundlagen festgestellt oder gemäß § 23 Abs. 2 verein- 
bart werden, die auch im Falle einer späteren Ubertragung des Restbesitzes für 
die Steuerberechnung von Bedeutung sein werden, für den Restbesitz; 
3. wenn gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes eine Feststellung der Werte der bei 
einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grundstücke 
erfolgt, für die nichtübertragenen Grundstücke. 
7 Das Grundstücksblatt ist nach Anleitung des Musters 4 einzurichten, das für Berechtigungen 
oder Vereinigungen entsprechend umzugestalten ist. Die Landeszentralbehörde kann anordnen, 
daß die Anlegung von Grundstücksblättern unterbleibt.
	        
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