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(3) Soweit den Zuwachssteuerämtern aus anderem Anlaß vom Veräußerer oder Erwerber
über die vorbezeichneten Punkte Mitteilung zu machen ist, findet die Bestimmung des § 4
Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 10.
Prüfung (1) Der pünktliche Eingang der Mitteilungen und Anmeldungen ist durch die Zuwachs-
des Einganges steuerämter zu überwachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Mitteilung sind die etwa bekannten
Mitteilungen Mitteilungs= und Anmeldungspflichtigen mit kurzer Frist zu mahnen. Mit der Mahnung
—ies- des Steuerpflichtigen ist der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Anmeldungspflicht
zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist im Falle des § 3 zu A bis C Beschwerde
bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen und im Falle des § 3 zuD erforderlichenfalls
das Strafverfahren einzuleiten oder der zur Einleitung des Strafverfahrens zuständigen
Behörde Anzeige zu erstatten.
2) Zum Zwecke der Überwachung wird dem Zuwachssteueramt ein Verzeichnis der in
seinem Bezirke befindlichen Grundbuchämter, Registergerichte und -behörden, der von der
Landesregierung im Einverständnisse mit dem Reichskanzler bestimmten anderen Stellen, sowie
der Notare und sonstigen Urkundsbeamten und -Sbehörden durch Vermittelung der Oberbehörde
mitgeteilt und von Veränderungen fortlaufend Kenntnis gegeben. In Übereinstimmung mit
dem Reichskanzler kann nach Bestimmung der Landeszentralbehörde von diesen Mitteilungen
abgesehen werden.
§ 11.
Weitere (1) Für jedes Grundstück, für jede Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) und für jede
Bhandlung Vereinigung (§ 3 des Gesetzes) ist ein Kartenblatt (Grundstücksblatt) anzulegen, sobald sich
Mittellungen eine Veranlassung hierzu ergibt. Im besonderen hat dies zu geschehen
Anmehngen 1. nach Eingang einer Anzeige oder Anmeldung für jedes Grundstück, jede Berechtigung
· und jede Vereinigung, auf die sich ein in der Mitteilung oder Anmeldung
enthaltener Rechtsvorgang bezieht;
2. wenn gelegentlich der Festsetzung der Steuer für den veräußerten Teil eines
Gesamtbesitzes Berechnungsgrundlagen festgestellt oder gemäß § 23 Abs. 2 verein-
bart werden, die auch im Falle einer späteren Ubertragung des Restbesitzes für
die Steuerberechnung von Bedeutung sein werden, für den Restbesitz;
3. wenn gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes eine Feststellung der Werte der bei
einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grundstücke
erfolgt, für die nichtübertragenen Grundstücke.
7 Das Grundstücksblatt ist nach Anleitung des Musters 4 einzurichten, das für Berechtigungen
oder Vereinigungen entsprechend umzugestalten ist. Die Landeszentralbehörde kann anordnen,
daß die Anlegung von Grundstücksblättern unterbleibt.