Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 197 
8 16. 
(1 Auf die Mitteilungs- und Anmeldungspflicht bleibt die Gewährung der Steuer- 
freiheit ohne Einfluß. 
2) Im Falle der Veräußerung hat das Zuwachssteueramt für das Grundstück oder die 
Berechtigung ein Grundstücksblatt, sofern ein solches noch nicht besteht, anzulegen und auf 
diesem den Grund der Steuerfreiheit einzutragen. 
SII. 
Die Zuwachssteuerämter haben aus Anlaß von Übereignungsfällen zu überwachen, ob 
die befreiten Vereinigungen sich ihrem Satzungszweck entsprechend verhalten. Von Satzungs- 
änderungen hat das Registergericht dem Zuwachssteueramte des Sitzes der Vereinigung Mit- 
teilung zu machen. 
Dricter Abschnirc. 
Hauptverfahren. 
Erster Teil. 
Veranlagung der Steuer. 
818. 
(1) Hat das Vorverfahren nicht ergeben, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung Zuwachs- 
oder der Freiveranlagung vorliegen (8§ 12, Abs. 2, 3), so fordert das Zuwachssteueramt urbteuene 
den Steuerpflichtigen auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Zuwachssteuererklärung " 
einzureichen. Der Aufforderung, der geeignetenfalls aufklärende Vorverhandlungen voraus- 
gehen können, ist ein Vordruck zur Zuwachssteuererklärung, ein Auszug aus den Bestim- 
mungen des Gesetzes und eine Mustererklärung beizufügen. In der Steuererklärung können 
die Fragen, deren Beantwortung dem Amte bekannt ist, ausgefüllt und solche Fragen, die 
nach der Lage des Falles nicht in Betracht kommen, durchstrichen werden. 
(2) Die Zuwachssteuererklärung ist nach Anleitung der Muster 6, 7 zu gestalten. uri- 6 
Über den Inhalt des Gesetzesauszugs und der Mustererklärung trifft der Reichskanzler die 
näheren Bestimmungen. 
G) Die Zustellung der Aufforderung an den Veräußerer kann vor Ablauf der gesetz- 
lichen Anmeldungsfrist erfolgen. 
(4) Das Zuwachssteueramt ist befugt, für die Abgabe der Erklärung eine längere Frist 
als 2 Wochen zu bewilligen. 
(6) Der Einreichung der Steuererklärung steht die Abgabe dieser Erllärung zu Pro- 
tokoll des Zuwachssteueramts gleich. 
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