Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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ihnen der Bescheid zuzustellen. Ist von Beräußerern ein Bevollmächtigter bestellt, so genügt 
die Zustellung an diesen. 
(2) Im Zuwachssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige 
Kassenstelle zu bezeichnen. 
Zweiter Teil. 
Erhebung der Steuer. 
8 26. 
Buchführung. (1) Über die Erhebung der Zuwachssteuer werden zwei Bücher geführt, ein Zuwachs- 
steuer-Sollbuch nebst einem Anhang über die erstatteten (zurückgezahlten) Zuwachssteuerbeträge, 
soweit nicht bereits das Sollbuch darüber Auskunft gibt, und ein Zuwachssteuer-Einnahme- 
buch. Beide Bücher umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
1— (2) Das Sollbuch ist nach Anleitung des Musters 12 zu führen. Durch das Soll- 
buch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der Steuerbeträge zu überwachen. 
(3) Das Sollbuch wird spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs ab- 
geschlossen. Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist in dem Soll- 
buch zu bescheinigen, daß die in den Zuwachssteuerlisten eingetragenen Steuerfälle und die 
in den Zuwachssteuerakten festgestellten, in Abgang gebrachten, erlassenen, niedergeschlagenen 
oder erstatteten Steuerbeträge in das Sollbuch oder dessen Anhang richtig und vollständig 
eingetragen, sowie daß die zur Zeit des Abschlusses rückständig gebliebenen Steuerbeträge 
in das Sollbuch für das folgende Rechnungsjahr übertragen worden sind. 
A 1— (4) Das Einnahmebuch ist nach Anleitung des Musters 13 zu führen. Von der 
5 Führung des Einnahmebuchs kann nach Bestimmung der Oberbehörde abgesehen werden, 
wenn anderweit für eine kassenmäßige Behandlung der Einzahlungen gesorgt ist. 
8 27. 
Stundung (10 Stundung oder Teilzahlungen hat das Zuwachssteueramt auf Antrag zu bewilligen, 
Si hemenung. wenn die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten verbunden sein würde, 
oder soweit im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids die von dem Anfechtenden vor- 
gebrachten Tatsachen dem Zuwachssteueramt erheblich erscheinen und zu einer Herabsetzung 
des Steuerbetrags führen würden. 
(2) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in der Regel nur gegen 
Sicherheitsleistung zulässig. In welcher Art für gestundete Zuwachssteuer Sicherheit zu 
leisten ist, richtet sich nach den für die Steuerstelle geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. 
3) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu knüpfen, daß bei dem 
Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung der ganzen noch rückständigen
	        
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