Nr. 24. 269
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen Verlauf haben.
Zulässig sind Stengel mit kreisförmigem und auch solche mit flachem Querschnitte, falls nicht
die besonderen Borschriften den flachen Querschnitt ausschließen. Beim Eintauchen soll sich
das Aräometer lotrecht einstellen.
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der Stempelung
hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen.
4. Die Skalen sollen unveränderlich befestigt sein. Die Teilstriche sollen in Ebenen
liegen, welche zur Achse des Aräometers senkrecht stehen.
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll in der Regel mindestens 1 Millimeter
betragen, sofern nicht die besonderen Vorschriften andere Bestimmungen enthalten. Sie darf
unter besonderen Umständen bei der aräometrischen Skale auch unter diesen letzteren Betrag,
nicht aber unter 0,5 Millimeter hinabgehen. Die Teilstriche der aräometrischen Skale sollen
sich über mindestens ein Viertel des Stengelumfanges erstrecken. Durch geeignete Anordnung
der Strichlängen soll für eine hinreichende Ubersichtlichkeit der Einteilung Fürsorge getroffen
sein. Letzteres gilt auch für die thermometrische Skale. Auf dieser sollen die Striche zu
beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter hervortreten.
6. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, der oberste
Teilstrich aber mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein. Der unterste
Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über derjenigen Stelle liegen, an welcher der Stengel
in den Glaskörper überzugehen beginnt.
7. Der obere Rand der Thermometerskale soll mindestens 15 Millimeter unterhalb
derjenigen Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers nach oben zu beginnt.
Teilstriche darf sie nach unten nur bis 3 Millimeter vor Beginn der Biegung der Kapillare
tragen.
8. Die Aräometerskale darf bei
a) Dichte-Aräometern nur in 0,001, 0,0005, 0,0002 und 0,0001 Einheiten
der Dichte,
b) Prozent= und Grad-Ardometern nur in ganze, halbe, fünftel oder zehntel Prozente
oder Grade
eingeteilt sein.
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, fünftel oder
zehntel Graden der hundertteiligen Skale (C.) zulässig.
9. Nebenteilungen irgend welcher Art sind weder auf der aräometrischen noch auf der
thermometrischen Skale zulässig.
10. Die Bezifferung der Skalen muß eindeutig und klar sein.