Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 465 
Ziff. 1) die Höhe der Einkünfte nicht unmittelbar oder überhaupt nicht berühren. Nicht 
solche Vermehrungen selbst, sondern nur die etwa durch sie erzielten Erträge zählen zu den 
Einkünften. Verminderungen des Stammvermögens sind an den Einkünften nicht abziehbar. 
So sind z. B. Verluste am Stammvermögen infolge von Brandunfällen nicht abziehbar 
und zählen Entschädigungssummen für solche Brandunfälle nicht zu den Einkünften, während 
das Gegenteil gilt für Brandunfälle und Entschädigungssummen hinsichtlich der Erträgnisse 
des Stammvermögens (Ernte-, Warenvorräte usw.). Zu den im Gesetz aufgeführten Zuflüssen 
zum Stammvermögen (außerordentlichen Einnahmen) zählen auch Einnahmen aus Fund und 
Schatz, ferner Gewinne aus Spiel und Wette, Gewinne aus der nicht gewerbsmäßigen 
Spekulation, (der sog. Gelegenheitsspekulation), wenn sie sich nicht innerhalb eines Gewerbe- 
triebs ergeben. Die Folge hiervon ist, daß auch Verluste aus Spiel und Wette und aus 
nicht gewerbsmäßiger Spekulation an den Einkünften nicht abgesetzt werden dürfen. Hinsichtlich 
der Einrechnung der Stammvermögensvermehrungen und -verminderungen in Gewerbe- 
betrieben wird auf Art. 14 Abs. II, § 35 verwiesen. Agiogewinne (Aufsgelder) bei der 
Ausgabe von Aktien über den Neunwert fallen nicht unter die steuerbaren Einkünfte (§ 262 
Ziff. 2 d. HG#.). 
II Nicht zu den Einkünften zählen auch Einnahmen aus Beschäftigungen, die nicht 
mit der Absicht der dauernden Gewinnerzielung betrieben werden (Lieb— 
habereien; vgl. dagegen § 21 Abs. III) z. B. aus Jagd, Fischerei, Garten= und Blumen- 
pflege usw., wogegen auch Ausgaben hierfür nicht als Betriebsausgaben, sondern als Auf- 
wendungen zum persönlichen Unterhalt (Art. 12 Abs. III Ziff. 4) zu betrachten und deshalb 
nicht abziehbar sind. 
III Auch Art. 7 Abs. III dient dem Zwecke des Abs. II daselbst. Bloße Ersparungen von 
Aufwendungen, wozu die Warenumsatzdividenden der Konsumvereine gehören, oder von Betriebs- 
ausgaben bilden keine Einkünfte. 
§ 10. 
(Art. 8 Ziff. 1.) 
Unter die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften nichtsteuerbaren Einkünfte fallen zur Steuerfreiheit 
Zeit insbesondere: einzelner 
... .. .. Einkünfte 
1. Einkünfte aus dem in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutz= (objehtive 
gebiete gelegenen Grund= und Gebäudebesitze, ferner aus dem daselbst durch Steuer- 
Unterhaltung einer Betriebsstätte ausgeübten Gewerbebetriebe (§ 3 d. Doppel- freinen). 
StGes. v. 22. März 1909), 
2. Militäreinkünfte der Personen des Unteroffiziers- und Gemeinenstandes und für 
den Fall einer Mobilmachung die Militäreinkünfte aller Angehörigen des aktiven 
Heeres (§ 46 d. RMilit Ges. v. 2. Mai 1874, REGBl. S. 45), (Einkünfte 
78“
	        
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