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V Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 70 Abs. I) zu Grunde
zu legen.
8 16.
(Art. 10 Abs. I, IV bis VII.)
Ver- ! Nach dem im § 15 erörterten Stande der einzelnen Einkommensquellen sind die Ein-
— künfte zu ermitteln, die hieraus für ein Jahr zu erwarten oder während eines Be-
(Fortsetzung. triebs-(Wirtschafts-) oder eines Kalenderjahrs angefallen sind.
nxFeststehende Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf (Art. 7 Abs. I Ziff. 3,
4, Art. 15, 16) sind mit dem Jahresbetrag anzusetzen, der für das Steuerjahr zu er-
warten ist. Als feststehende Einkünfte sind anzusehen z. B. die in bestimmter Höhe
rechtswirksam zugesicherten Zinsen aus Kapitalsanlagen und die vererblichen Renten (Art. 15
Abs. I Ziff. 1, § 38 Abs. VI Ziff. 1), die dem Jahres-, Monats= oder Wochenbetrage
nach auf längere Zeit festgesetzten Besoldungen oder Gehalte, die fortlaufend bezahlten Tage-
gelder der in öffentlichen oder privaten Diensten Angestellten, ferner Pensionen, Wartegelder,
Witwen= und Waisengelder, Reichnisse u. dgl. Bloße Zweifel an der Einbringlichkeit,
Stundung, zeitweiser Nachlaß berechtigen nicht, einzelne Beträge von der Einrechnung in
die zu erwartenden Einkünfte auszuschließen. Auf den Beginn des Steuerjahrs fallende
und feststehende Zinserhöhungen, Gehaltsvorrückungen u. dgl. sind zu berücksichtigen; dagegen
bleiben in das Steuerjahr fallende Gehaltsvorrückungen außer Betracht.
n Alle übrigen, d. i. die nicht unter Abs. II fallenden Einkünfte — nicht fest-
stehende Einkünfte —, sind nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar
vorausgegangenen Betriebs= oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahres-
ergebnis anzusetzen. Als solche gelten neben den Einkünften aus Grundvermögen und aus
Gewerbebetrieb (Art. 7 Abs. I Ziff. 1, 2) die unbestimmten oder schwankenden Einkünfte
aus Kapitalvermögen, z. B. Dividenden usw. (Art. 15 Abs. I Ziff. 2, § 38 Abk. VI
Ziff. 2), Zinsen von Kontokorrentguthaben, ferner aus Beruf (gewinnbringender Beschäfti-
gung), z. B. Akkord= und Stundenlöhne, Löhne der auf kurze Kündigung angenommenen
Arbeiter und Bediensteten, nicht feststehende Nebenbezüge der Angestellten, Kollegiengelder,
Honorare für schriftstellerische und ähnliche Tätigkeit, Vergütungen für Erfindungen usw.,
Remunerationen, Gratifikationen, Tantiemen u. dgl.
IV Wenn Betriebs= und Kalenderjahr nicht zusammenfallen, ist das bei dem Steuer-
pflichtigen übliche Rechnungsjahr von zwölf Monaten zu berücksichtigen. Das der Veranlagung
unmittelbar vorausgegangene Betriebs= oder Kalenderjahr ist jenes letzte Jahr, dessen Er-
gebnisse nach dem regelmäßigen Geschäftsgange zu dem für die Veranlagung maßgebenden
Zeitpunkt (Art. 10 Abs. II, III) oder zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt