Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Veranlagung
der
Ehegatten.

Veranlagung

Familien--angehöriger.



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z.  B.  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterbliebenen  der  bayerischen  Staatsdiener
  samt  Töchterkasse,  der  Geistlichen,  der  Lehrer  usw.
!I7  Unter  „Arbeitslosigkeit“  in  der  Ziff.  12  ist  die  Arbeitslosigkeit  während  der  Dauer

eines  Lohnkampfes  nicht  verstanden.
§  13.

(Art.  9.)

1  Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  ist  das  Einkommen  seiner  Ehefrau  in  der
Weise  zuzurechnen,  daß  ohne  Rücksicht  auf  den  ehelichen  Güterstand  das  beiderseitige  Einkommen
  der  Ehegatten  als  Einheit  veranlagt  wird.  Es  ist  daher  die  genaue  Feststellung
der  beiderseitigen  Einzeleinkommen  nicht  erforderlich;  jedoch  ist  auf  den  Vollzug  des  Art.  18,
§  41  Abs.  III  zu  achten,  wenn  das  auf  den  Ehemann  einheitlich  veranlagte  Einkommen
beider  Ehegatten  nicht  mehr  als  1800  —N&  beträgt  und  Einkünfte  der  Ehefrau  aus  Beruf
und  an  sonstigen  Bezügen  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4,  Art.  16)  inbegriffen  sind.

II  Die  Ehefrau  ist  bei  bestehender  Ehe  nur  dann  selbständig  zu  veranlagen,  wenn  sie
dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  lebt  oder  wenn  für  sie  nur  die  subjektive  beschränkte
Steuerpflicht  (Art.  2)  besteht,  ohne  daß  eine  solche  Steuerpflicht  auch  für  den  Ehemann  in
Bayern  begründet  ist,  z.  B.  wenn  sie  allein  Grundvermögen  in  Bayern  besitzt.  Eine
dauernde  Trennung  ist  anzunehmen,  wenn  die  Ehegatten  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgegeben
  haben  und  wenn  dabei  nach  den  Umständen  zu  folgern  ist,  daß  sie  nicht  die  Absicht
haben,  sie  wieder  herzustellen.  Als  solche  Trennung  gilt  für  sich  allein  nicht  die  Abwesenheit
  des  einen  Ehegatten  auf  einer  längeren  Reise,  in  einer  Pflegeanstalt  u.  dgl.

§  1.
(Art.  9.)

1  Ein  weiterer  Anlaß  zu  einheitlicher  Veranlagung  als  der  im  §  13  behandelte,  z.  B.
wegen  der  Familienangehörigkeit  oder  der  Hausangehörigkeit,  ergibt  sich  nach  dem  Gesetze
nicht.  Die  übrigen  Familienangehörigen  außer  der  Ehefrau,  insbesondere  Kinder,  auch  wennsie
  im  Haushalte  der  Eltern  leben,  und  sonstige  Hausangehörige  sind  mit  ihrem  etwaigen
Einkommen  selbständig  zu  veranlagen.

Jedoch  ist  zu  beachten,  daß  Kindern  ebenso  wie  anderen  Personen  auch  aus  ihrem
eigenen  Vermögen  Einkünfte  nicht  zufließen,  solange  ihnen  dessen  Nutznießung  gesetz=  oder
vertragsmäßig  oder  auch  nur  tatsächlich  nicht  zusteht.  Für  solche  Einkünfte  ist  steuerpflichtig,
wer  sie  bezieht.

In  Kraft  Gesetzes  (§§  1649  bis  1662,  1684  bis  1686  d.  BGB.)  steht  dem  Vater
—  nicht  auch  dem  Stiefvater  —  und  nach  dessen  Ableben  während  des  Witwenstandes
der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen  der  Kinder  bis  zu  deren  Volljährigkeit  oder