Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 479 
2. Besondere Vorschriften. 
8 21. 
(Art. 13.) 
1 Die Einkünfte aus Grundvermögen umfassen den ganzen Ertrag in Geld und Geldes= 1. Einkünfte 
wert aus jeder Art Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und aus dem Betriebe der meee 
Land= und der Forstwirtschaft, gleichviel, ob dieser Ertrag regelmäßig oder außergewöhnlich ist. gegri. 
II Zum Ertrage gehören nicht nur die Erzeugnisse im Felde, Walde und Stalle, die 
Ergebnisse der Bodenausbeute z. B. an Sand, Lehm, Ton, Steinen, Torf, Mineralien, 
Mineralwasser (der sog. Bodensubstanzuutzung), sondern auch Pacht= und Mietziuse und 
sonstige Leistungen für die Überlassung der Nutzung von Grundvermögen, schließlich der 
Geldwert für die Vorteile, die der persönliche Gebrauch von eigenen Grundstücken oder Ge- 
bäuden dem Wirtschafter gewährt, vor allem der Mietwert für die Wohnung im eigenen Hause. 
III Zu den Einkünften aus Grundvermögen gehören auch der Ertrag der Fischerei 
und der Jagd und zwar ohne Unterschied, ob die Fischerei auf Grund eines eigenen oder 
eines gepachteten Fischereirechts ausgeübt wird und ob die Jagd Eigenjagd oder gepachtet 
ist, wenn die Einnahmen hieraus überhaupt zum Einkommen zählen (§ 9 Abs. II), sodann 
Fischerei= und Jagdpachtschillinge. 
IV Soweit Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile nebst Zugehörungen zu einem land- 
wirtschaftlichen Betrieb, einem Gewerbebetrieb oder einem sonstigen Erwerbszweig (Art. 7 
Abs. I Ziff. 4) verwendet werden, ist ihr Ertrag nicht besonders zu ermitteln; er ist in 
den Betriebsergebnissen inbegriffen. Vgl. §§ 22 Abs. IV, 23 Abs. II, 34 Abfs. I. 
Einkünfte aus Grundvermögen, das außerhalb Bayerns im Deutschen Reiche oder in 
einem deutschen Schutzgebiete gelegen ist, bleiben für die Veranlagung außer Betracht 
(Art. 8 Ziff. 1, § 10 Ziff. 1). 
V. Das Gleiche gilt für Einkünfte aus Grundvermögen, das im Auslande gelegen ist, 
soweit sie nicht zur Bestreitung des Aufwandes nach Bayern bezogen werden (Art. 8 Ziff. 2, 
§ 11 Abs. ]). 
§ 22. 
(Art. 13.) 
1 Bei der Ermittelung der Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft mit eigenem Einnünfte 
oder fremdem — gepachtetem oder sonstwie zur Nutzung überlassenem — Grundvermögen ist den geuriehe 
tunlichst der Betrieb in allen seinen Zweigen als ein Ganzes zu behandeln. Nebenher= der kand- 
gehende, oft mehr oder weniger zufällige Nutzungen, z. B. Einnahmen aus der mit dem wirisihan- 
Hauptbetrieb in unmittelbarer Verbindung stehenden Bodensubstanznutzung (Sand-, Kies-, Fsheene 
Lehm-, Torf-, Mineraliennutzung usw.), aus Lohnfuhrwerk (mit den in der Hauptsache 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.