Nr. 33. 479
2. Besondere Vorschriften.
8 21.
(Art. 13.)
1 Die Einkünfte aus Grundvermögen umfassen den ganzen Ertrag in Geld und Geldes= 1. Einkünfte
wert aus jeder Art Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und aus dem Betriebe der meee
Land= und der Forstwirtschaft, gleichviel, ob dieser Ertrag regelmäßig oder außergewöhnlich ist. gegri.
II Zum Ertrage gehören nicht nur die Erzeugnisse im Felde, Walde und Stalle, die
Ergebnisse der Bodenausbeute z. B. an Sand, Lehm, Ton, Steinen, Torf, Mineralien,
Mineralwasser (der sog. Bodensubstanzuutzung), sondern auch Pacht= und Mietziuse und
sonstige Leistungen für die Überlassung der Nutzung von Grundvermögen, schließlich der
Geldwert für die Vorteile, die der persönliche Gebrauch von eigenen Grundstücken oder Ge-
bäuden dem Wirtschafter gewährt, vor allem der Mietwert für die Wohnung im eigenen Hause.
III Zu den Einkünften aus Grundvermögen gehören auch der Ertrag der Fischerei
und der Jagd und zwar ohne Unterschied, ob die Fischerei auf Grund eines eigenen oder
eines gepachteten Fischereirechts ausgeübt wird und ob die Jagd Eigenjagd oder gepachtet
ist, wenn die Einnahmen hieraus überhaupt zum Einkommen zählen (§ 9 Abs. II), sodann
Fischerei= und Jagdpachtschillinge.
IV Soweit Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile nebst Zugehörungen zu einem land-
wirtschaftlichen Betrieb, einem Gewerbebetrieb oder einem sonstigen Erwerbszweig (Art. 7
Abs. I Ziff. 4) verwendet werden, ist ihr Ertrag nicht besonders zu ermitteln; er ist in
den Betriebsergebnissen inbegriffen. Vgl. §§ 22 Abs. IV, 23 Abs. II, 34 Abfs. I.
Einkünfte aus Grundvermögen, das außerhalb Bayerns im Deutschen Reiche oder in
einem deutschen Schutzgebiete gelegen ist, bleiben für die Veranlagung außer Betracht
(Art. 8 Ziff. 1, § 10 Ziff. 1).
V. Das Gleiche gilt für Einkünfte aus Grundvermögen, das im Auslande gelegen ist,
soweit sie nicht zur Bestreitung des Aufwandes nach Bayern bezogen werden (Art. 8 Ziff. 2,
§ 11 Abs. ]).
§ 22.
(Art. 13.)
1 Bei der Ermittelung der Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft mit eigenem Einnünfte
oder fremdem — gepachtetem oder sonstwie zur Nutzung überlassenem — Grundvermögen ist den geuriehe
tunlichst der Betrieb in allen seinen Zweigen als ein Ganzes zu behandeln. Nebenher= der kand-
gehende, oft mehr oder weniger zufällige Nutzungen, z. B. Einnahmen aus der mit dem wirisihan-
Hauptbetrieb in unmittelbarer Verbindung stehenden Bodensubstanznutzung (Sand-, Kies-, Fsheene
Lehm-, Torf-, Mineraliennutzung usw.), aus Lohnfuhrwerk (mit den in der Hauptsache
80