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4. die auf den Haus= und Lohnlisten angegebenen Wohnungen gegenseitig überein-
stimmen,
5. die Listen durchnummeriert und sinnentsprechend ausgefüllt sind und
6. das angefallene Material in einer Weise geordnet wird, daß es von dem Rent-
amt ohne weitere Neuordnung verwendet werden kann.
. Den Gemeinden wird indessen empfohlen, auch tunlichst die Beseitigung von Mängeln
materieller Natur herbeizuführen und damit schon im Vorbereitungsverfahren in Kürze einer
Aufgabe zu genügen, die außerdem im Hinblick auf Art. 35 Abs. I später, vielleicht mit
einem erheblichen Aufwande von umständlichen Korrespondenzen, erfüllt werden muß.
r !—]ifI¾, . Ul Wegen eines Formulars für das Personenverzeichnis siehe die Anlage 10. Die erforder-
* lichen Formulare für das Personenverzeichnis sind den Gemeindebehörden vom Rentamte zur
Verfügung zu stellen.
IV Die Rentämter haben sich, insbesondere in den größeren Städten, in denen der Voll-
zug der Art. 23 bis 26 große Anforderungen stellt, für den Erfolg der Veranlagung aber
auch von besonderer Bedeutung ist, mit den Gemeindebehörden über die Zeiteinteilung und
die Art und Weise, in welcher das Material am besten und raschesten beigeschafft und
geordnet wird, rechtzeitig ins Benehmen zu setzen. Den Rentämtern und den Gemeinde-
behörden wird ein gedeihliches Zusammenarbeiten zur Pflicht gemacht. Die Gemeinde-
behörden haben den von den Rentämtern mitgeteilten Wünschen hinsichtlich der ganzen Sach-
behandlung und insbesondere der Ordnung des Materials Rechnung zu tragen, die Rentämter
haben aber auch ihrerseits bei ihren Wünschen darauf Bedacht zu nehmen, daß den Gemeinde-
behörden keine unnötige Arbeit erwächst.
V Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf ausnahmsweise auf
Wunsch einer Gemeinde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung
der Gemeindebehörde bei der Durchführung der ihr nach Art. 26 Abs. 1 obliegenden
Aufgaben abgeordnet werden. Die Gemeinde hat für die Unterstützung eine angemessene
Vergütung an die Staatskasse zu leisten, deren Festsetzung im einzelnen Falle sich das
Staatsministerium der Finanzen vorbehält.
VM .Die Ermächtigung, die Beischaffung von Hauslisten oder von Lohnlisten oder beider
Arten von Listen zu erlassen, wird auf die Regierungsfinanzkammern übertragen. Bei der
ersten Einkommensteuerveranlagung für 1912 soll die Beischaffung von Haus= und Lohrlisten
nicht erlassen werden, soweit das erforderliche Material dem Rentamte nicht auf andere
Weise, etwa durch Ausstellung von Lohnkarten oder dgl. durch Betriebsunternehmer zur
Verfügung gestellt wird. Später darf dies nur geschehen, wenn eine erschöpfende Her-
stellung des Personenverzeichnises auch ohne Haus= und Lohnlisten gewährleistet ist.